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Titel Wirtschaft Aus der Region

Recht im Blick: Pastiche und Sampling: Klare Regeln für die Musik-Freiheit

von Wolf-Dietrich Bartsch
April 11, 2026
Recht im Blick: Pastiche und Sampling: Klare Regeln für die Musik-Freiheit

Image by Bruno from Pixabay

Von Wolf-Dietrich Bartsch

Kann Sampling als ein „Pastiche“ erlaubt sein? Seit fast 30 Jahren streiten die Gruppe „Kraftwerk“ und der Musikproduzent Moses Pelham nun schon um ein nur zwei Sekunden langes Tonstück aus dem Titel „Metall auf Metall“. Ich habe hier bei Advo.today über den Mammut-Prozess bereits mehrfach berichtet. Nun gibt es wichtige Neuigkeiten: Ein Gutachter am Europäischen Gerichtshof (der Generalanwalt) hat erklärt, wo die Grenzen der Kunstfreiheit beim sogenannten „Sampling“ liegen. Die Kunstfreiheit ergibt sich in Deutschland direkt aus dem Grundgesetz und dort aus Art. 5 GG.

Worum geht es?

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Sampling als ein „Pastiche“ erlaubt sein kann. Ein Pastiche ist eine Ausnahme im Gesetz, die es erlaubt, fremde Werke für eigene Kunst zu nutzen, ohne vorher um Erlaubnis zu fragen. Diese Problematik hat der BGH dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Was alles schon vorher passiert ist und eine Liste der zahlreichen Vorinstanzen könnt ihr hier finden.

Das meint der Generalanwalt:

Der Generalanwalt schlägt in seinen Schlussanträgen vor, einen Pastiche so zu definieren:

  • Wiedererkennung: Das neue Werk muss an das Original, einen Künstler oder einen bestimmten Musikstil erinnern.
  • Unterschied: Es muss deutliche, wahrnehmbare Unterschiede zum Ursprungswerk aufweisen.
  • Absicht: Es muss für den Hörer als eine bewusste Nachahmung erkennbar sein.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wer ein Tonstück (ein Sample) lediglich als „Baustein“ verwendet, um ein Lied in einem völlig anderen Stil zu erschaffen, macht laut dem Gutachter also keinen Pastiche. In solchen Fällen bleibt die Nutzung ohne Erlaubnis der Original-Hersteller weiterhin verboten. Der „umgestaltende“ Musikkünstler muss also von dem ursprünglichen Komponisten die Erlaubnis einholen.

Das Ziel dieser Einschätzung: Der Generalanwalt möchte die Freiheit der Kunst schützen, ohne dabei die Rechte der Urheber auszuhöhlen. Er räumt zwar ein, dass das aktuelle Recht für moderne Musikstile wie Hip-Hop sehr streng sein kann. Dennoch dürften Gerichte bestehende Gesetze nicht einfach „verbiegen“. Wenn Musiker mehr Freiheit zum Sampeln benötigen, sei dies eine Entscheidung, die die Politik treffen müsse. 

Und wie geht es nun weiter?

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für die Richter des Europäischen Gerichtshofs rechtlich nicht bindend, dienen aber als wichtige Entscheidungshilfe. In den kommenden Monaten werden die Richter nun über ihr endgültiges Urteil beraten. Sobald der Gerichtshof entschieden hat, geht der Fall zurück an den Bundesgerichtshof, der dann auf Grundlage dieser europäischen Auslegung ein abschließendes Urteil für den konkreten Streitfall fällen wird – also wahrscheinlich ein abschließendes Urteil fällen wird. Denn, es wäre ja auch irgendwie schade, wenn das Verfahren plötzlich beendet ist…

Schlussanträge in der Rechtssache C-590/23

Bisher erschienen:

Recht im Blick: Kindesunterhalt – neue „Düsseldorfer Tabelle“ für 2023

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Recht im Blick: Unterhalt – neue Düsseldorfer Tabelle für 2026

Recht im Blick: BGH stärkt Rechte der Mieter gegenüber dem Makler

Tags: MusikPasticheRecht im BlickSampling

Wolf-Dietrich Bartsch

Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht und Mediator in Mölln www.advokatur-marktstrasse.de

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