Von Wolf-Dietrich Bartsch
Der Unterhalt in Deutschland steigt weiter. Am 1. Januar 2025 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Sie gilt als die zentrale Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Zum gleichen Zeitpunkt ändern sich auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig.
Die Anpassungen für 2025 fallen zwar moderat aus. Der Mindestunterhalt steigt aber je nach Altersgruppe um zwei bis vier Euro. Beispielsweise beträgt der Unterhalt für Kinder bis sechs Jahre nun 482 Euro und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 649 Euro. Aber Achtung: Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt weicht davon ab, da für dessen Berechnung noch das Kindergeld zu berücksichtigen ist.
Die Tabelle hat weiterhin das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie das Alter des Kindes als Basis der Berechnung. Das Kindergeld wird wie bisher angerechnet, und der sogenannte Selbstbehalt bleibt unverändert, um den Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen zu sichern. Die Düsseldorfer Tabelle ist zwar nur eine unverbindliche Orientierung. Sie wird jedoch von den Familiengerichten häufig als Grundlage herangezogen, um den Unterhalt fair und nachvollziehbar zu regeln. Zur Geschichte und Bedeutung der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt habe ich bereits in einem Beitrag 2021 geschrieben.
Folgende Änderungen ergeben sich für den Unterhalt:
Die Erhöhung der Bedarfssätze in der Düsseldorfer Tabelle 2025 und des Kindergelds auf nun 255,00 € pro Monat wirken sich wie folgt auf die monatlichen Zahlbeträge aus:
- Kinder bis 6 Jahre: 354,50 Euro
- Kinder von 6 bis 11 Jahre: 426,50 Euro
- Kinder von 12 bis 17 Jahre: 521,50 Euro
Diese Anpassungen spiegeln die steigenden Lebenshaltungskosten wider und sollen einen stabilen Lebensstandard für die Kinder gewährleisten.
Auswirkungen auf verschiedene Altersgruppen
- Minderjährige Kinder: Die Erhöhung fällt je nach Altersgruppe unterschiedlich aus, wobei ältere Kinder eine etwas höhere Steigerung erfahren.
- Volljährige Kinder: Für junge Erwachsene bis 21 Jahre, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der monatliche Bedarf (nicht Zahlbetrag) von 689 Euro auf 693 Euro.
- Studierende: Der Bedarf für Studierende (nicht Zahlbetrag), die nicht mehr bei den Eltern wohnen, wird auf 990 Euro im Monat angehoben, was eine deutlichere Erhöhung darstellt.
Finanzielle Auswirkungen für Unterhaltspflichtige
Für unterhaltspflichtige Elternteile bedeutet die Anhebung der Bedarfssätze, dass sie mehr Unterhalt zahlen müssen. Die Erhöhung der Unterhaltszahlungen mag zwar gering erscheinen, summiert sich aber über das Jahr und kann für Unterhaltspflichtige eine spürbare finanzielle Belastung darstellen.
Praxis-Tipp:
Unterhaltspflichtige sollten ihre Überweisungen bzw. Daueraufträge entsprechend den neuen Zahlen anpassen, um Nachforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Aber Vorsicht: Was leicht und verständlich aussieht, ist nicht immer leicht. Eine eigene Unterhaltsberechnung ist schwierig und kann erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben. Wer weiß denn schon konkret, wie eine Nebentätigkeit zu bewerten ist, welche unterschiedlichen Selbstbehalte zu beachten sind oder wie sich die Eltern eines volljährigen Kindes den Unterhalt aufzuteilen haben. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht verschafft da die notwendige Klarheit.
Direkter Link zu den Tabellen:
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2025
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Schleswig ab 01.01.2025
Bisher erschienen:
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