Herzogtum Lauenburg (pm). Laut einer Studie des Centrums für Hochschulentwicklung nutzen bereits 65 Prozent der befragten Studenten regelmäßig KI-Tools. Entsprechend groß kann die Versuchung sein, sogenannte Large Language Models wie ChatGPT auch ohne Erlaubnis für prüfungsrelevante Hausaufgaben zu verwenden. Wer überführt wird, riskiert schwerwiegende Strafen wie das Nichtbestehen der Prüfung ohne Möglichkeit zur Wiederholung oder sogar eine Anzeige wegen Betrugs. Auch in der Schule kann der unerlaubte KI-Einsatz als Täuschungsversuch gewertet werden und eine Sechs bedeuten oder den Abschluss kosten.
Indizien können für ein Verfahren ausreichen
Manche Studenten glauben, die unerlaubte KI-Nutzung wäre ohnehin nicht nachweisbar. Diese Sicherheit trügt: Zwar ist die Hochschule in der Beweispflicht und der rein technische Beleg mittels KI-Detektoren kaum möglich, aber auch das Zusammenspiel mehrerer Indizien kann einen ausreichend klaren Beweis liefern. Hierzu können von der KI erfundene Quellenangaben, ein deutlich veränderter Schreibstil oder Nachprüfungen, bei denen die Betroffenen ihre eigenen Arbeitsschritte nicht mehr erklären können, gehören. Ähnlich verhält es sich an Schulen. So ist es im Einzelfall nicht erforderlich, dass ein Schüler direkt bei der KI-Nutzung „erwischt“ wird. Bisher nicht im Unterricht behandelte Lösungsansätze, fehlende Zwischenschritte oder auffällige Nachbesprechungen können Anscheinsbeweis genug sein, sofern es keine glaubhafte Erklärung gibt.
Hochschulen dürfen „Fallen“ stellen
Grundsätzlich überschreiten Universitäten nicht ihre Kompetenzen, wenn sie angesichts des zunehmenden KI-Einsatzes und der Herausforderungen, die mit der Aufdeckung verbunden sind, proaktiv „Fallen“ stellen. Dies können zum Beispiel versteckte Anweisungen an die KI sein, sogenannte Prompts, die in die Aufgabenstellungen eingebaut werden und dazu führen, dass die KI sich verrät. Ein solches Vorgehen mag für manche Studenten zwar „unfair“ wirken; es handelt sich dabei jedoch nicht um einen unerlaubten Anreiz zum Fehlverhalten seitens der Hochschule.
Nur ausdrücklich erlaubter KI-Einsatz ist sicher
Bei einem Täuschungsvorwurf kommt es nicht immer zwingend darauf an, dass der Betroffene absichtlich getäuscht hat. Bereits der falsche Eindruck, er hätte die Leistung selbst erbracht, kann ausreichen. Wer nicht aus Versehen betrügen will, sollte daher den Dozenten fragen und davon ausgehen, dass KI nur dann nicht in Prüfungen verboten ist, wenn sie ausdrücklich erlaubt wurde. Zudem sollte die Nutzung offen benannt und dokumentiert werden. Studenten, denen eine Täuschung vorgeworfen wird, sollten keine Angaben machen und sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft die Begründung und Beweise, unterstützt Betroffene bei ihrem Recht auf Akteneinsicht sowie Anhörung und stellt die Einhaltung aller Fristen sicher. Studenten, die KI nur als Hilfsmittel benutzt haben, beispielsweise zur Korrektur von Rechtschreibfehlern, sollten Nachweise wie Chatverläufe oder Notizen sammeln. Eltern sollten ihre Kinder über den richtigen Umgang mit KI für die Schule aufklären. Kommt es zum Täuschungsvorwurf, sollten sie gemeinsam überlegen, ob es eine gute, belegbare Erklärung gibt. Gerät die Versetzung oder der Abschluss in Gefahr, ist der Gang zum Anwalt sinnvoll.
Wer entscheidet, welche KI-Regeln gelten?
Sofern eine Hochschule bereits Regeln zum Umgang mit KI erlassen hat, ist vor allem die Prüfungsordnung entscheidend. Diese legt fest, welche Hilfsmittel erlaubt sind, welche Eigenleistungen Studenten erbringen müssen und wie Verstöße bestraft werden können. Die Art des Leistungsnachweises, also ob es sich zum Beispiel um eine Hausarbeit oder Klausur handelt, spielt keine Rolle. Vor allem bei Abschlussarbeiten verlangen Universitäten meist eine Eigenständigkeitserklärung, in der die Verfasser versichern, ihre Arbeit selbstständig geschrieben zu haben. Wer dennoch KI nutzt, gibt unter Umständen eine falsche Versicherung an Eides statt ab, macht sich also auch strafbar. Hiervon klar abzugrenzen ist der KI-Einsatz an Schulen. Was erlaubt ist und was nicht, regeln die jeweilige Schule und das Schulrecht. Doch selbst, wenn es kein offizielles Verbot gibt, kann die heimliche Nutzung von KI bei Leistungsnachweisen als Täuschungsversuch gelten. Dabei kann ausreichen, dass dem Schüler hätte klar sein müssen, dass er gegen die Regeln verstößt.
Im Zweifelsfall sollten man sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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