Kiel (pm). Schleswig-Holsteins Justizministerin Kerstin von der Decken hat sich am Dienstag, 25. Juni 2024 mit einem dringenden Appell an Bundesjustizminister Buschmann gewandt. Vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Voraussetzungen einer sog. Funkzellenabfrage hält sie die den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Ermittlungsinstrumente für nicht ausreichend.
Der BGH hatte im Januar 2024 entschieden, dass eine Funkzellenabfrage nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sei. Liege der Verdacht einer der in § 100g Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) katalogmäßig aufgeführten Anlasstaten nicht vor, dürften die im Rahmen einer dennoch durchgeführten Funkzellenabfrage gewonnenen Beweise nicht verwertet werden. Dies hat zur Folge, dass eine Funkzellenabfrage zur Aufklärung anderer als der im Katalog genannten Straftaten selbst dann ausscheidet, wenn solche Taten im Einzelfall genauso schwer wiegen.
Von der Decken befürchtet erhebliche Schutzlücken bei der Bekämpfung bestimmter Kriminalitätsformen. Nicht zuletzt eine Aufklärung von sogenannten Enkeltricktaten zum Nachteil von Seniorinnen und Senioren werde künftig wesentlich erschwert. „Bei den seit einigen Jahren zunehmend auftretenden Schockanrufen durch „falsche Polizeibeamte“ beruhten die Ermittlungserfolge bisher fast ausschließlich auf Funkzellenabfragen. Gerade im Bereich von Callcenter-Betrugstaten zum Nachteil von Seniorinnen und Senioren dürfen wir es nicht hinnehmen, dass die Geschädigten weitgehend schutzlos sind, weil eine Ermittlung der Täter an rechtlichen Hürden scheitert“, so die Ministerin. Sie forderte deshalb den Bundesjustizminister auf, zeitnah eine Erweiterung des Katalogs der Anlasstaten für eine Funkzellenerhebung zu prüfen und umzusetzen.