Herzogtum Lauenburg (pm). Über rechtliche Belange informiert die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Menschen haben Angst, im Falle einer Ehescheidung ihr Vermögen oder einen Großteil hiervon zu verlieren. Es besteht daher vielfach der Wunsch, eine Ehe nicht ohne einen Ehevertrag zu schließen, in dem die Gütertrennung vereinbart wird, um auf diese Weise die eigene finanzielle Unabhängigkeit zu wahren. Den Vorteilen dieses Güterstandes stehen allerdings auch einige Nachteile gegenüber, die vor der Vereinbarung der Gütertrennung bedacht werden sollten.
Gütertrennung durch vertragliche Vereinbarung oder Scheidungsantrag
Die Gütertrennung, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit § 1414 BGB lediglich eine einzige Bestimmung gewidmet ist, tritt ein, wenn Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag ausschließen oder aufheben. Ein solcher Ehevertrag kann jederzeit vor der Eheschließung oder auch während der Ehe geschlossen, wieder geändert oder aufgehoben werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz den Eintritt der Gütertrennung vor, wenn bei bestehender Zugewinngemeinschaft ein Scheidungsantrag eingereicht, dem anderen Ehepartner zugestellt worden und das Scheidungsverfahren entscheidungsreif ist.
Vorteile der Gütertrennung
Durch die Gütertrennung können die Ehepartner jeweils frei und unbeschränkt über ihr jeweiliges Vermögen und ihre Haushaltsgegenstände verfügen. Anders als bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft benötigt kein Ehepartner die Zustimmung des anderen bei Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen oder bei Verfügungen über die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände. Zudem findet bei der Gütertrennung im Falle der Beendigung der Ehe durch Scheidung ein Vermögensausgleich nicht statt. Hierdurch wird nicht nur ein erhebliches Streit- und Konfliktpotential ausgeschlossen, sondern auch eine bei der Ehescheidung drohende Zerschlagung von Vermögenswerten, beispielsweise eines Unternehmens, vermieden.
Nachteile der Gütertrennung
Nachteile der Gütertrennung ergeben sich vor allem für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner, der, etwa aufgrund der innerfamiliären Rollenverteilung, seine eigene Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Haushalts- führung und Kindererziehung reduziert und damit die Möglichkeit des eigenen Vermögensaubaus einschränkt. Wird dieser Nachteil von den Ehepartnern nicht während der Ehe durch Zuwendungen des wirtschaftlich stärkeren an den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ausgeglichen, droht insbesondere bei einer langen Ehedauer dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner im Falle der Scheidung die Mittellosigkeit. Ein Ausgleich dieses Nachteils ist dann nur unter sehr engen Voraussetzungen noch möglich. Überdies ergeben sich durch die Gütertrennung erbrechtliche Nachteile, weil eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten, wie sie bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorgesehen ist, nicht erfolgt. Hierdurch reduziert sich zugleich auch die Pflichtteilsquote der Ehepartner, beispielsweise in dem Fall, dass ein Ehepartner durch ein Testament das Erbrecht des anderen Ehepartners zu Gunsten eigener einseitiger Kinder beschränkt oder ausschließt. Ferner kann im Falle der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehepartners die für die Zugewinngemeinschaft geltende Steuerbefreiung bei der Erbschaftssteuer nicht in Anspruch genommen werden, sodass je nach dem Umfang einer zufließenden Erbschaft erhebliche Erbschaftssteuerbelastung droht.
Alternative mit viel Gestaltungsspielraum
Für Ehepaare, die die Vorteile der Gütertrennung wünschen, ohne deren Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, können einen Mittelweg zwischen Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft wählen, indem sie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Durch eine solche Vereinbarung lassen sich beispielsweise Ausgleichsansprüche für den Fall einer Scheidung vollständig ausschließen oder begrenzen. Es besteht auch die Möglichkeit, nur einzelne Vermögenswerte, beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, von einem Zugewinnausgleich auszuschließen. Auch die modifizierte Zugewinngemeinschaft als Abweichung von dem gesetzlichen Güterstand kann rechtswirksam nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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