Lübeck/Kiel (pm). Das Landeskabinett hat am 4. Juni dem von Familienminister Heiner Garg eingebrachten Kita-Reform-Gesetz zugestimmt. „„Wir verbessern die Kitaqualität, sorgen landesweit für faire und vergleichbare Beiträge und führen erstmals einen verlässlichen Finanzierungsanteil des Landes pro Kind ein. Das ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einem familienfreundlicheren Schleswig-Holstein““, so Minister Garg. Der Gesetzentwurf geht jetzt in die Verbändeanhörung und wird dann nach der parlamentarischen Sommerpause dem Landtag zugeleitet. Das Gesetz soll Anfang 2020 in Kraft treten und die Reform zum Start des Kitajahres am 1.8.2020 umgesetzt werden. Vorausgegangen war ein umfangreicher Beteiligungsprozess von Landeselternvertretung, Trägerverbänden und Kommunalen Landesverbänden.
Mit der Reform sollen die Elternbeiträge ab dem 1. August 2020 zukünftig landesweit einheitlich pro Betreuungsstunde auf Höchstbeiträge begrenzt werden. Das ergibt bei einem U3-Kind einen Deckel von 180 Euro für eine 5-stündige Betreuung pro Tag (25 Stunden/ Woche) bzw. 288 Euro für eine 8-stündige Betreuung pro Tag (40 Stunden/ Woche). Bei einem Ü3-Kind ergibt sich ein Deckel von 145 Euro für eine 5-stündige Betreuung bzw. 233 Euro für eine 8-stündige Betreuung. „„Die bundesweit höchsten Elternbeiträge werden damit Vergangenheit sein. Wir sorgen landesweit für gleiche und faire Startchancen für die Kleinsten. Und beenden das Gebühren-Dickicht, das kein Mensch nachvollziehen konnte““, betont Garg.
Mit dem Gesetz wird das Finanzierungssystem für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege umfassend neu strukturiert. „„Wir werden den Landesbeitrag zukünftig automatisch an die Entwicklung der Platzzahlen, der Betreuungszeiten und der Betriebskosten koppeln. Mehr Kinder bedeutet damit für die Kommunen automatisch mehr Geld““, erläutert Garg. „„Die durchschnittliche Landesförderung inklusive der Bundesmittel soll sich in dieser Legislaturperiode mehr als verdoppeln““, so Garg: Von durchschnittlich ca. 2.000 Euro pro Kind im Jahr 2017 auf durchschnittlich ca. 4.400 Euro im Jahr 2022. Im Jahresvergleich bedeutet das Plus an Landesmitteln etwa 568 Millionen Euro im Jahr 2022 gegenüber rund 245 Millionen Euro im Jahr 2017.
Auch Kommunen, in denen Elternbeiträge bereits heute unterhalb des beabsichtigten Beitragsdeckels liegen, werden im gleichen Maße von diesen zusätzlichen Geldern profitieren. „„Diese Städte oder Gemeinden werden insofern belohnt, da sie selbst entscheiden können, wie sie die Mittel für den Kitabereich nutzen wollen““, betont Garg. Beispielsweise könnten sie mit einem Teil davon den dann für Eltern relevanten Wegfall des Kita-Geldes ab 1.8.2020 kompensieren.
Ein wichtiger Punkt zur Qualitätssteigerung wird die Erhöhung des Fachkraft-Kind-Schlüssels für Ü3-Gruppen von derzeit 1,5 auf 2 Fachkräfte pro Gruppe (Regelgruppengröße 20 Kinder) sein. Zudem werden die Leitungsfreistellungszeiten sowie die Verfügungszeiten z.B. für Vor- und Nachbereitung für die Fachkräfte erstmals landesweit verbindlich mit einem Mindeststandard versehen. „„Mir ist wichtig, dass alle neu geregelten Qualitätsstandards, Mindeststandards sind. Die Gemeinde, die heute bereits geforderte Standards erfüllt oder übertrifft, kann mit Hilfe der Landesmittel diese Vorreiterrolle beibehalten und sogar ausbauen““, so Garg.
Eine weitere wichtige Neuerung des Gesetzes ist die Stärkung der Tagespflege: So werden – mit der Neustrukturierung des Finanzierungssystems – die Elternbeiträge auch für diese Betreuungsform landesweit einheitlich pro Betreuungsstunde auf die bekannten Höchstbeiträge begrenzt. Eltern von Kindern in der Tagespflege können zudem zukünftig an Wahlen zur Kreiselternvertretung und damit auch an Wahlen zur Landeselternvertretung teilnehmen. Für Tagespflegepersonen werden außerdem erstmals Mindestvergütungssätze festgelegt.
Eine transparente und tatsächliche Planbarkeit für Eltern und Kommunen soll durch die verbindliche Nutzung des Online-Kita-Portals erreicht werden, deren Funktion deutlich verbessert werden soll. „„Es wird Zeit, dass die Kita-Platzsuche für die Eltern und die Planung durch die Kommunen im 21. Jahrhundert ankommt. Davon profitieren alle Beteiligten““, so der Minister. Außerdem wird das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gestärkt. Zukünftig sollen Eltern bei freien Plätzen die Wahlfreiheit haben und nicht auf bestimmte Gemeindegebiete faktisch beschränkt werden. Verschiedene bei der Vorstellung der Eckpunkte der Kitareform im Frühjahr noch offene Punkte sind jetzt ebenfalls im Gesetzentwurf enthalten:
Erstmals landeseinheitliche Höchstgrenzen von Schließzeiten: die planmäßigen Schließzeiten sollen grundsätzlich 20 Tage für die Einrichtung im Kindergartenjahr nicht übersteigen; davon dürfen bis zu fünf Tage außerhalb der Schulferien liegen. „„Eltern sollen sich auf eine verlässliche Betreuung einstellen können““, erläutert Garg. Schließungen für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen sind in der Regel unzulässig. Längere Schließzeiten von bis zu 30 Tagen werden nur zugelassen für kleine Einrichtungen mit bis zu drei Gruppen, denn kurze Schließzeiten zu organisieren ist umso schwieriger, je kleiner die Einrichtung ist.
Erstmals landeseinheitliche Geschwisterermäßigung für Krippen- und Kitakinder: Die Regelung sieht eine Ermäßigung der Elternbeiträge von 50% für das zweitälteste Kind und ab jedem weiteren Kind 100% Beitragsfreiheit vor. Für schulbegleitende Betreuungsangebote bleibt es den Kommunen unbenommen, weiterhin Ermäßigungsregelungen zu treffen.
Erstmals landeseinheitliche Sozialermäßigung für Kinder in der vorschulischen Betreuung unter Einbeziehung der Geschwisterermäßigung – bisher war das landesweit sehr unterschiedlich geregelt. Jede Familie wird sich mit der Reform von ihrer Kommune ausrechnen lassen können, ob sie über der bundesgesetzlich festgelegten Einkommensgrenze liegt. Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, sind 50 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensanteils für den Elternbeitrag aufzuwenden. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze beispielsweise um 300 Euro, ist somit ein Elternbeitrag bis zur Höhe von 150 Euro zumutbar. Für Empfänger von Sozialleistungen gilt bereits umfassend ab 1.8.2019 durch Bundesrecht eine komplette Beitragsbefreiung für Kinderbetreuung.
Im Einzelnen sind folgende Regelungen durch den Gesetzentwurf vorgesehen:
Entlastung und Stärkung der Eltern
Deckelung der Elternbeiträge auf stundenbezogene Höchstwerte differenziert nach Alter (U3/Ü3);
Eine darüberhinausgehende Senkung der Elternbeiträge durch die Kommune bleibt als freiwillige Leistung möglich.
landeseinheitliche Sozial- und Geschwisterermäßigung für Kinder in der vorschulischen Betreuung;
Verbesserung von Wahlmöglichkeiten bei der Platzauswahl – auch über die Gemeindegrenzen hinweg:
Eltern können sich für freie Plätze entscheiden, haben keinen Rechtfertigungsdruck mehr bei auswärtiger Betreuung und können ihr Wunsch- und Wahlrecht im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ausüben;
ein Gemeindekindervorrang sichert die Betreuung am Wohnort;
die Ferien-Schließzeiten von Einrichtungen werden begrenzt;
einfachere Suche nach einem Platz durch verbindliche Kita-Datenbank
Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten der Landes-, Kreis- und lokalen Elternvertretungen in den Kitas;
Verankerung der „„Erziehungspartnerschaft““ zwischen Eltern und pädagogischen Fachkräften
Verbesserung der Qualität
Erhöhung des Fachkraft-Kind-Schlüssels für Ü3-Gruppen auf 2,0;
Die Regelgruppengröße in der Ü3-Betreuung beträgt zukünftig 20 Kinder, in Ausnahmefällen kann auf 22 Kinder vergrößert werden, die bisherige Erweiterungsmöglichkeit auf 25 Kinder wird gestrichen
erstmalige Verankerung von Verfügungszeiten für Fachkräfte: mindestens 5 Stunden pro Woche/Gruppe;
erstmalige Verankerung von Leitungsfreistellungen (spätestens volle Freistellung ab der 5. Gruppe);
es wird ein erhöhter landesweiter Mindeststandard definiert, zusätzliche Qualitätsmaßnahmen durch Kommunen und Träger sind weiterhin möglich und erwünscht;
Professionalisierung durch obligatorische Nutzung eines Qualitätsmanagementsystems nach Wahl des Trägers;
verbindliche Inanspruchnahme der pädagogischen Fachberatung.
Entlastung der Kommunen
Das Land erhöht seinen Anteil an der Gesamtfinanzierung des Kita-Systems deutlich;
das Land beteiligt sich erstmals mit einem verlässlichen Finanzierungsanteil pro betreutem Kind an den Kosten der Kindertagesbetreuung;
die Landesförderung wird dynamisiert, sodass sich nach erfolgter Evaluation der sich ergebende prozentuale Gesamtfinanzierungsanteil der Kommunen am SQKM in den Folgejahren nicht mehr erhöht;
die Kreisaufgaben bei der Bedarfsplanung werden durch gesetzliche Regelungen und das Instrument der Kita-Datenbank gestärkt;
wie bisher unterstützen die Gemeinden den örtlichen Träger der Jugendhilfe maßgeblich, indem die Bedarfspläne im Benehmen mit den Gemeinden aufgestellt werden.
Weitere Info und Hintergründe unter http://kitareform2020.de