Wie angekündigt, erfolgt nun die Sichtung und Auswertung der Ergebnisse durch das Ministerium. Die anlaufende Bewertung aller Prüfgutachten wird in ein schriftliches Anhörungsverfahren der somatischen Klinikstandorte sowie, je nach Bedarf, in eine zweite Runde von Regionalgesprächen münden. Diese sollen voraussichtlich im Laufe des Septembers beginnen. Bei der Auswertung werden auch die Leistungsdaten der Kliniken aus dem Jahr 2025 berücksichtigt werden. Positive oder negative Gutachten des MD Nord sind nicht gleichbedeutend mit der letztendlichen Zuweisung oder Ablehnung der entsprechenden Leistungsgruppe zum Jahresende. Denn einerseits kann es – wie im Pressegespräch (https://t1p.de/41tqx ) am 1.7. erläutert – zu Auswahlentscheidungen zwischen verschiedenen Kliniken kommen, sofern diese die vom Bund festgelegten Voraussetzungen erfüllen. So können Schwerpunktsetzungen ermöglicht werden sowie die Rollen in der Versorgungsstruktur zum Beispiel durch Fachkliniken gestärkt werden. Andererseits könnten Kliniken, die die geforderten Voraussetzungen im Prüfungszeitraum des MD Nord noch nicht in allen Bereichen erfüllten, diese Voraussetzungen nun in entsprechenden Stellungnahmen dem Ministerium nachweisen. Außerdem kann geprüft werden, ob gegebenenfalls Übergangsregelungen zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich werden. Schleswig-Holstein hatte bereits im Bundesratsverfahren zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) darauf hingewiesen, dass beispielsweise aufgrund einer kurzfristig eingefügten Regelung zu Personaluntergrenzen ggf. Anpassungen, Ausnahmen oder Übergangsregelungen notwendig werden können.
Der nach der Auswertung anstehende Austausch mit den Kliniken wird ergänzt um Gespräche mit den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen. In Regionalkonferenzen sollen zusätzlich voraussichtlich ab Oktober die bis dahin vorliegenden Ergebnisse mit weiteren Beteiligten auch aus den Kommunen in den sechs Versorgungsregionen vorgestellt und erläutert werden. Aber auch zu diesem Zeitpunkt wird das Verfahren noch nicht abgeschlossen sein. Die Bescheide über eine Zuweisung beantragter Leistungsgruppen werden den Kliniken im Dezember 2026 übermittelt.
Basis ist die Bundesgesetzgebung, u.a. in Form des Krankenhausreformanpassungsgesetzes zur Krankenhausreform, mit der konkret personelle, technische und strukturelle Anforderungen für die jeweiligen Leistungen definiert wurden.
Wenn eine Klinik die Voraussetzung für die Zuweisung einer Leistungsgruppe laut MD-Gutachten erfüllt, wird diese auch zugeteilt?
Nicht automatisch. Denn mit der Reform wird es auch zu Auswahlentscheidungen zwischen mehreren Kliniken kommen, die die Voraussetzungen erfüllen. Dies kann der Fall sein, wenn mehr Standorte beabsichtigen, eine bestimmte Leistung anzubieten, als es für die Anzahl der Patientinnen und Patienten notwendig ist. Ziel der Reform ist eine Steigerung der Behandlungsqualität vor dem Hintergrund begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen, u.a. dadurch, dass spezielle Leistungen dort angeboten werden, wo diese häufig und damit routiniert erbracht werden.
Nicht automatisch. Kliniken, die die geforderten Voraussetzungen derzeit nicht in allen Bereichen erfüllen, könnten diese noch schaffen und in der entsprechenden Stellungnahme dem Ministerium nachweisen. Außerdem kann geprüft werden, ob gegebenenfalls Übergangsregelungen zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich werden, wenn durch den Wegfall einer Leistung eine Unterversorgung in dem Bereich oder der Versorgungsregion droht.
Ja. Die Kliniken werden sowohl schriftlich im Rahmen einer Anhörung und sofern erforderlich in einer zweiten Runde der Regionalgespräche weiterhin eingebunden, ebenso wie die Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen. In Regionalkonferenzen sollen ab Oktober 2026 dann die bis dahin vorliegenden Ergebnisse mit weiteren Beteiligten auch aus den Kommunen in den sechs Versorgungsregionen vorgestellt und erläutert werden.










