• Impressum
  • Werbung
  • Karte
  • Veranstaltungskalender
Montag, Mai 19, 2025
Kein Ergebnis
Zeig alle Ergebnisse
Herzogtum direkt
  • Titel
  • Herzogtum Lauenburg
    • Mölln
    • Ratzeburg
    • Amt Lauenburgische Seen
    • Amt Berkenthin
    • Amt Breitenfelde
    • Amt Sandesneben-Nusse
    • Büchen
  • Jugend direkt
  • Wirtschaft
    • Aus der Region
    • Immobilien
    • WFL Newsletter
  • Gesundheit
  • Land & Leute
    • Umwelt & Natur
    • Tiere
    • Foto der Woche
    • Op Platt
  • Kultur
    • Veranstaltungskalender
  • Sport
  • Titel
  • Herzogtum Lauenburg
    • Mölln
    • Ratzeburg
    • Amt Lauenburgische Seen
    • Amt Berkenthin
    • Amt Breitenfelde
    • Amt Sandesneben-Nusse
    • Büchen
  • Jugend direkt
  • Wirtschaft
    • Aus der Region
    • Immobilien
    • WFL Newsletter
  • Gesundheit
  • Land & Leute
    • Umwelt & Natur
    • Tiere
    • Foto der Woche
    • Op Platt
  • Kultur
    • Veranstaltungskalender
  • Sport
Kein Ergebnis
Zeig alle Ergebnisse
Herzogtum direkt
Kein Ergebnis
Zeig alle Ergebnisse
Titel Weltweit Deutschland

Schwangerschaft in der Probezeit

Kündigungsschutz gilt für alle werdenden Mütter

Pressemitteilung von Pressemitteilung
Mai 19, 2025
Treffpunkt für Schwangere

Foto: Image by Marjon Besteman from Pixabay, hfr

10
VIEWS

Herzogtum Lauenburg (pm).Treten Arbeitnehmende eine neue Stelle an, vereinbaren sie im Arbeitsvertrag oft eine Probezeit mit dem Arbeitgeber. Diese darf maximal sechs Monate dauern und sieht für beide Seiten häufig eine zweiwöchige Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen vor. Hiervon ausgenommen sind Schwangere: Mitarbeiterinnen, die ein Kind erwarten, sind sogar während der Probezeit besonders vor einer Kündigung geschützt. Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft bereits vor der Kündigung bestanden hat. Dann ist eine Entlassung nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich.

Kündigungsschutz „schlägt“ Probezeit

Ziel des Mutterschutzgesetzes ist unter anderem, dass sich werdende Mütter während der Schwangerschaft und danach keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz und ihre wirtschaftliche Grundlage machen müssen. Darüber hinaus sollen sie auch zum Schutze des Kindes vor körperlichem sowie seelischem Stress bewahrt werden. Schwangere sind daher während der Zeit des Mutterschutzes nicht ordentlich kündbar. Davon unberührt sind befristete Anstellungen, die mit wenigen Ausnahmen weiterhin am vereinbarten Datum auslaufen. Hat ein Arbeitgeber jedoch bereits eine Verlängerung zugesagt, darf er dies nicht wegen der Schwangerschaft zurücknehmen.

Ab wann gilt der Kündigungsschutz für Schwangere?

Der Kündigungsschutz beginnt laut Bundesarbeitsgericht 280 Tage vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin und besteht während der gesamten Schwangerschaft sowie vier Monate nach der Geburt. Werdende Mütter können ihren Arbeitgeber mündlich, schriftlich oder mit einem ärztlichen Attest über ihre Schwangerschaft informieren und sollten sich diese Kenntnisnahme am besten schriftlich bestätigen lassen. Der Arbeitgeber muss zwar auch in der Probezeit nicht sofort über eine Schwangerschaft informiert werden, allerdings tritt nur dann der Kündigungsschutz in Kraft und das Unternehmen kann seine Fürsorge- und Schutzpflichten wahrnehmen.

Arbeitgeber nachträglich informieren

Falls der Arbeitgeber nicht weiß, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, und ihr kündigt, hat sie zwei Wochen Zeit, ihn nachträglich zu informieren. Wird die Frist überschritten, bleibt der Sonderkündigungsschutz nur bestehen, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung unverschuldet versäumt hat, beispielsweise weil sie selbst nicht von der Schwangerschaft wusste und keine offensichtlichen Anzeichen vorhanden waren, und sofort nachholt. Will der Arbeitgeber der Schwangeren weiterhin kündigen, kann sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf der Frist ist auch eine unrechtmäßige Kündigung rechtswirksam. Alle Fristen richten sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmerin das Kündigungsschreiben erhält.

Außerordentliche Kündigung möglich

In strengen Ausnahmefällen können Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin trotz Schwangerschaft kündigen, und zwar wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Hierzu gehören gravierende Pflichtverstöße der Schwangeren wie zum Beispiel Handgreiflichkeiten oder Diebstahl am Arbeitsplatz und dringende betriebsbedingte Gründe wie eine Geschäftsaufgabe. Der Arbeitgeber benötigt zwingend die Zustimmung der obersten Landesbehörde und muss die Gründe im Kündigungsschreiben nennen.

Schwangerschaft bei Bewerbung verschweigen?

Der umfassende Kündigungsschutz für Schwangere gilt ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Bewerberinnen, die bereits wissen, dass sie schwanger sind, dürfen dies im Bewerbungsgespräch verschweigen und bei dem Thema sogar aktiv lügen, damit sie nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber dürfen generell keine Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft stellen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer unter https://www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das Online-Verbraucherportal unter https://ihr-ratgeber-recht.de/.

Tags: ArbeitsrechtFrauenberatungGleichstellungRechtsanwaltskammer
Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

RelatedPosts

Autorinnen gesucht

Gleichstellungsbeauftragte berichtet über ihre Arbeit

von Pressemitteilung
April 3, 2025
0
27

Geesthacht (pm). Die Chancengleichheit aller Menschen, der Abbau von Stereotypen und Vorurteilen, die Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen, die Förderung...

Wissenswertes über die Gütertrennung

Zugewinnausgleich vor der Scheidung regeln

von Pressemitteilung
März 25, 2025
0
24

Herzogtum Lauenburg (pm). Der Vermögenszuwachs in einer Ehe ist oft ungleich verteilt. In vielen Fällen übernimmt zum Beispiel ein Partner die...

Gründerinnensprechtag – Jetzt die eigene Chefin werden!

Gründerinnensprechtag – Jetzt die eigene Chefin werden!

von Pressemitteilung
Februar 24, 2025
0
12

Herzogtum Lauenburg (pm). Das eigene Unternehmen führen, aktiv gestalten und eigene Ideen verwirklichen. Der Schritt in die Selbstständigkeit birgt gerade...

Wenn Erben in finanziellen Schwierigkeiten stecken

Keine Panik bei Abmahnungen

von Pressemitteilung
Februar 18, 2025
0
33

Herzogtum Lauenburg (pm). Wer von seinem Arbeitgeber abgemahnt wird, dem gehen oft tausend Gedanken durch den Kopf. Dennoch ist es...

Nächster Artikel
Sechs Aktive SchwimmersportlerInnen aus dem Herzogtum erfolgreich

Sechs Aktive SchwimmersportlerInnen aus dem Herzogtum erfolgreich

Herzogtum direkt

© 2025 Herzogtum direkt - DIE Onlinezeitung für Herzogtum Lauenburg

*

  • Werbung
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • RSS Feed

Folgen Sie uns

Wir bitten um Ihre Zustimmung
Wir nutzen Cookies zur Erhebung statistischer Daten sowie zum Onlinemarketing und Remarketing. Um 'Herzogtum direkt' für alle Leser kostenfrei anbieten und finanzieren zu können, erfassen wir mittels Cookies, die Anzahl der täglichen Besucher. Auch wenn Sie nicht zustimmen, sehen Sie weiterhin Werbung. Klicken Sie bitte auf „Zustimmen“, um Cookies zu akzeptieren oder klicken Sie auf "Cookie Einstellungen verwalten“, um eine detaillierte Beschreibung der von uns verwendeten Arten von Cookies und Informationen über die entsprechenden Anbieter zu erhalten und um zu entscheiden, welche Arten von Cookies bei der Nutzung unserer Website gesetzt werden sollen.
Cookie SettingsZustimmen


Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzhinweisen und im Impressum.
Manage consent

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
CookieDauerBeschreibung
cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
cookielawinfo-checkbox-others11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytics
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.
Others
Other uncategorized cookies are those that are being analyzed and have not been classified into a category as yet.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN
Präsentiert von CookieYes Logo
Kein Ergebnis
Zeig alle Ergebnisse
  • Titel
  • Herzogtum Lauenburg
    • Mölln
    • Ratzeburg
    • Amt Berkenthin
    • Amt Breitenfelde
    • Amt Lauenburgische Seen
    • Amt Sandesneben-Nusse
  • Gesundheit
  • Jugend direkt
  • Kultur
    • Veranstaltungskalender
  • Land & Leute
    • Op Platt
    • Tiere
    • Umwelt & Natur
  • Sport
  • Wirtschaft
    • Aus der Region
    • Immobilien
    • WFL Newsletter

© 2025 Herzogtum direkt - DIE Onlinezeitung für Herzogtum Lauenburg