Kittlitz/Pogeez (aa). Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 10. Oktober 2024 über die Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungssteuerbescheiden in Tönning, Kittlitz und Pogeez entschieden. Während die Stadt Tönning eine rechtmäßige Steuererhebung nachweisen konnte, wurden die Bescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez mangels gültiger Rechtsgrundlage für rechtswidrig erklärt.
Entscheidung im Detail:
Die Stadt Tönning nutzt zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer einen Steuermaßstab, der den Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks ins Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet setzt. Zusätzlich wird ein Wert von „1“ hinzugefügt, um extreme Unterschiede zwischen den Richtwerten auszugleichen. Der Senat erklärte diese Regelung für rechtmäßig, da sie den kommunalen Gestaltungsspielraum wahre und den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht verletze.
Kittlitz
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kittlitz wurde als rechtswidrig eingestuft, da der verwendete Steuermaßstab bereits in früheren Urteilen (Az. 6 KN 1/24 und 2/24) für unzulässig erklärt worden war. Der Maßstab basiert auf einem sogenannten Lagewert, der sich allein aus den Bodenrichtwerten ergibt. Laut Gericht sind die Voraussetzungen für eine differenzierte Bewertung in Kittlitz nicht erfüllt.
Pogeez
Auch die Satzung von Pogeez zur Zweitwohnungssteuer wurde vom Gericht beanstandet. Sie sieht vor, dass der Lagewert durch einen zusätzlichen Faktor zwischen 0,0 und 0,4 je nach Wohnlage angepasst wird. Diese Einteilung sei jedoch nicht ausreichend transparent und damit zu unbestimmt, um rechtlich Bestand zu haben.
Auswirkungen und Ausblick
Die Entscheidungen betreffen ausschließlich die angefochtenen Steuerbescheide. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde für die Verfahren in Tönning und Kittlitz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Pogeez kann gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen. Die Urteile verdeutlichen die rechtlichen Anforderungen an kommunale Satzungen zur Zweitwohnungssteuer und schaffen Klarheit über den Gestaltungsspielraum von Gemeinden.