Herzogtum Lauenburg (pm). Kinderlose Ehepaare denken oft, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt, wenn der andere stirbt. Daher halten sie ein Testament für unnötig. Doch das ist ein weit verbreitetes Missverständnis, das schwerwiegende Konsequenzen für den zurückbleibenden Partner haben kann. Bei der Frage, wie der überlebende Partner am besten abzusichern ist, helfen Notare durch fachliche Beratung.
Der Ehepartner ist nicht automatisch Alleinerbe
In kinderlosen Ehen erbt der Ehepartner gemäß der gesetzlichen Erbfolge nicht alleine, sondern gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. In vielen Fällen sind die Eltern zwar bereits vorher verstorben. Aber was oft übersehen wird: Deren andere Kinder, also die Geschwister des Erblassers, erhalten den Anteil der Eltern. Sind die Geschwister verstorben, hinterließen aber Kinder, also Nichten und Neffen, treten diese an die Stelle der Geschwister.
Geschwister erben mit
Es kommt häufig vor, dass das Vermögen in der Ehe nicht gleichmäßig aufgeteilt ist. Häufig wird ein Haus zwar gemeinsam bewohnt, aber nur ein Ehepartner ist Eigentümer. In solchen Fällen wird diese Immobilie je nach ehelichem Güterstand entweder zur Hälfte oder zu einem Viertel an die Eltern übertragen. Wenn die Eltern nicht mehr leben, treten entsprechend die Geschwister oder Nichten und Neffen der verstorbenen Person an deren Stelle.
Gemeinsam geerbte Immobilie
So kann es dazu kommen, dass das selbstbewohnte Haus der hinterbliebenen Person wider Erwarten nicht allein vererbt wird, sondern Miteigentümer hinzukommen. Diese haben dann ein Mitspracherecht bei der Nutzung. Die neuen Miteigentümer könnten das Haus verkaufen, vermieten oder es gemeinsam nutzen wollen. Wenn die Erben unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, was mit dem Haus geschehen soll, sind Konflikte vorprogrammiert.
Den Ehepartner als Alleinerben einsetzen
Wer dafür Sorge tragen möchte, dass der überlebende Partner nach dem Tod abgesichert ist und alleiniges Erbrecht hat, sollte ein Testament verfassen. Darin können die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der überlebende Ehegatte wird so bei Tod des Ersten vor dem Zugriff Dritter geschützt. Es verbleibt trotz Testament grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch der Eltern. Wer diesen vermeiden möchte, kann zusätzlich zum Testament einen notariell beurkundeten Vertrag über einen Pflichtteilsverzicht mit den Eltern abschließen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.