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Titel Herzogtum Lauenburg

Neue tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Geflügelpest Überwachungszone

von Pressemitteilung
Dezember 31, 2021
Neue tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur  Geflügelpest Überwachungszone

Foto: Pixabay, hfr

Herzogtum Lauenburg/Groß Grönau (pm). Aufgrund eines Geflügelpestausbruches im Nachbarkreis Nordwestmecklenburg hat das Kreisveterinäramt Herzogtum Lauenburg auch für Gemeinden in Herzogtum Lauenburg eine Überwachungszone eingerichtet. Die Aufstallpflicht für das gesamte Kreisgebiet gilt weiterhin, auch die Überwachungszone Büchen/Lauenburg hat noch Bestand.

In der Gemeinde Siemz-Niendorf im Landkreis Nordwestmecklenburg wurde am 30. Dezember 2021 in einem Hausgeflügelbestand der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt. Es gilt jetzt die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung 11/2021 zur Festlegung einer Überwachungszone im Kreis Herzogtum Lauenburg (Bereich Groß Grönau/Groß Sarau) zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Hausgeflügel und andere gehaltene Vögel.

Die Überwachungszone Groß Grönau/Groß Sarau umfasst

· die Gemeinde Groß Grönau sowie

· von der Gemeinde Groß Sarau die Ortsteile Ziegelhorst, Tüschenbek sowie Rothenhusen und Schanzenberg letztere jeweils bis an das Ufer des Ratzeburger Sees.

Die Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und führt zumeist zu schweren Störungen des Allgemeinbefindens mit Erkrankungs- und Todesraten von bis zu 100 Prozent. Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie anderen Sekreten des Nasen-Rachen-Raums aus. Das Geflügelpestvirus wird durch direkten Tierkontakt, aber auch über die Luft, über Personen, kontaminierte Gegenstände, Gerätschaften, Transportbehälter, Verpackungsmaterialien rasch verbreitet. Auch Eier von infizierten Tieren können virushaltig sein.

Die meisten Vogelarten sind für die Infektion empfänglich, beim Hausgeflügel ist diese Empfänglichkeit bei Puten und Hühnern besonders hoch. Bei Wildvögeln variieren die Erkrankungsraten und die Symptomatik. Ist der Ausbruch der Geflügelpest in einer Geflügelhaltung oder einem Bestand mit anderen gehaltenen Vögeln wie im vorliegenden Fall amtlich festgestellt, richtet die zuständige Behörde eine Sperrzone ein, die aus einer Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 Kilometern um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 Kilometern Radius um den Ausbruchsbetrieb besteht. Bei der Gebietsfestlegung sind das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen und Labortests, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von natürlichen Grenzen, Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte sowie sonstige relevante epidemiologische Aspekte zu berücksichtigen.

Alle aktuell gültigen Allgemeinverfügungen können unter www.kreis-rz.de/vogelgrippe

 eingesehen werden.
Tags: GeflügelpestGesundheitKreisverwaltung

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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