Kiel (pm). Angesichts der bevorstehenden Sommerferien weist das Gesundheitsministerium noch einmal auf die geltenden Regelungen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten hin. Es handelt sich hierbei ausschließlich um bundesrechtsrechtliche Vorgaben, da der Bund seit dem 13. Mai mit der Coronavirus-Einreiseverordnung bundesweit einheitliche Regelungen geschaffen hat, die auch für Einreisende nach Schleswig-Holstein gelten. Weiterführende Informationen dazu sind zu finden unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html. Mehrsprachige Informationen gibt es hier: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – Bundesgesundheitsministerium.
Welche Regelungen für die Einreise in ausländische Gebiete gelten, wird von den einzelnen Staaten jeweils selbst festgelegt. Generell wird Reisenden empfohlen, sich dazu vor Einreise unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit über die Einreisebedingungen zu informieren.
Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Schleswig-Holstein gilt, dass vor der Anreise ein Corona-Test gemacht und bei Anreise ein negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Das Testergebnis darf maximal 48 Stunden alt sein. Alle 72 Stunden muss nach Einreise ein neuer Test vorgelegt werden. Vollständig geimpfte und genesene Personen benötigen keinen Test, sondern einen entsprechenden Nachweis. Weitere Informationen dazu hier: Coronavirus – A – Z – Häufig gestellte Fragen – schleswig-holstein.de.
Gesundheitsminister Heiner Garg betont: „Stabil sinkende Inzidenzen und der Ferienbeginn machen Lust auf das Reisen – ich wünsche allen Schleswig-Holsteinerinnen und Schleswig-Holsteinern einen erholsamen Urlaub. Allerdings sage ich klar und deutlich: Die Pandemie ist trotz sinkender Inzidenzen und der Fortschritte beim Impfen nicht vorbei. Reisende sollten sich im In- wie auch im Ausland weiterhin unbedingt an Abstands- und Hygieneregeln halten und eine Maske tragen, wo dies vorgeschrieben und erforderlich ist. Auch im Sommer müssen wir gemeinsam weiter umsichtig sein. Gerade die ansteckendere Virusvariante Delta dürfen wir nicht unterschätzen. Unser Ziel muss sein, die Verbreitung in Deutschland auch durch Reiserückkehrende zu minimieren und Einträge schnell zu identifizieren. Auch deshalb rate ich dringend von Reisen in Hochinzidenzgebiete und Virusvariantengebiete ab.“
Grundlegende Informationen für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland und nach Schleswig-Holstein:
- Generell wird dringend empfohlen, sich vor der Einreise zu informieren, ob die Einreise aus einem Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebiet erfolgt. Hierfür gelten jeweils unterschiedliche Bestimmungen. Die Gebiete sind aufgelistet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.
- Alle Einreisenden müssen vor der Einreise aus Risikogebieten die digitale Einreiseanmeldung ausfüllen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich führen. (Wieder-) Einreisende sind zudem verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn typische Symptome einer Coronavirus-Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zehn Tage (bzw. 14 Tage nach Einreise aus Virusvariantengebieten) bei ihnen auftreten.
- Flugreisende aus dem Ausland müssen dem Beförderer vor dem Betreten des Flugzeugs ein aktuelles negatives Testergebnis, einen Genesenen- oder einen Impfnachweis vorlegen. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten ist zwingend ein negatives Testergebnis vorzulegen, auch wenn die betreffenden Personen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Da der Nachweis bei Abflug im Ausland vorliegen muss, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass anders als im vergangenen Jahr keine zusätzliche Testinfrastruktur an den Flughäfen in Deutschland aufgebaut wird. Diese Regelung soll mindestens bis zum Ende der Sommerferien in allen Ländern, also bis Mitte September, beibehalten werden.
- Eine negative Testung stellt immer nur eine Momentaufnahme dar. Deshalb wird fünf bis sieben Tage nach Testung bei Einreise eine erneute Testung empfohlen. Bei Auftreten von unklaren Symptomen auch nach einer negativen Testung ist unverzüglich Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt zur Abklärung der Symptome aufzunehmen.
- Die Testpflicht gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren.
Einreise aus ausländischen Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten
- Einreisende aus „einfachen“ Risikogebieten müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise einen negativen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. Nach der Einreise gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht (häusliche Absonderung), die vorzeitig beendet werden kann, indem ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis an das zuständige Gesundheitsamt übermittelt wird. Solange die Übermittlung nicht erfolgt ist, gilt die Quarantänepflicht. Die Quarantäne kann vermieden werden, wenn bereits vor der Einreise der entsprechende Nachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik übermittelt wird.
- Einreisende aus ausländischen Hochinzidenzgebieten müssen bereits bei der Einreise einen Testnachweis (bzw. einen Impf- oder Genesennachweis) mit sich führen. Sie müssen sich nach der Einreise grundsätzlich in eine zehntägige Quarantäne (häusliche Absonderung) begeben. Vollständig Geimpfte und genesene Personen können die Quarantäne vermeiden, indem sie über das Einreiseportal der Bundesrepublik die entsprechenden Nachweise rechtzeitig vor der Einreise übermitteln. Solange die Übermittlung nicht erfolgt ist, gilt auch für sie die Quarantänepflicht. Für Personen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, gilt: Mit Vorlage eines negativen Tests kann die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen beendet werden. Für die Durchführung eines Tests kann die Quarantäne kurzzeitig verlassen werden.
- Einreisende aus ausländischen Virusvariantengebieten müssen bereits bei der Einreise einen Testnachweis mit sich führen. Sie müssen sich nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne (häusliche Absonderung) begeben. Diese kann weder durch einen Testnachweis noch durch einen Genesenen- oder Impfnachweis vorzeitig beendet werden.
- Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flugzeug aus den betroffenen Ländern.
- Für die Quarantäne gilt: Diese ist unverzüglich auf direktem Weg nach Einreise ohne Anordnung des Gesundheitsamtes anzutreten. Während der Quarantäne ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
- Über die geltenden Ausnahmen von der Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie vom Beförderungsverbot können Sie sich unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html informieren.
Informationen zum Impfnachweis
- Der vollständige Impfschutz liegt dann vor, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoffen erfolgt ist (https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind.
- Der Nachweis über den Impfstatus kann durch Vorlage des Impfausweises („gelbes Heft“) oder einer Impfbescheinigung in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache erbracht werden. Alternativ kann ein digitaler Impfnachweis vorgelegt werden, der aber erst ab dem 1. Juli für Reisen innerhalb der EU verwendet werden kann (auch hier bleibt der Impfpass ebenfalls gültig). Für Reisen außerhalb der EU gibt es bezogen auf den digitalen Impfnachweis bisher noch keine Regelung.