Kiel/Herzogtum Lauenburg (pm). Seit dem 22. Februar befinden sich die meisten Krippen, Kitas und Horte in Schleswig-Holstein im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Das betrifft die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster und die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Segeberg, Steinburg, und Stormarn, sowie die Insel Helgoland.
Das Land hat auf Basis einer Lagebewertung der Gesundheitsämter für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Schleswig-Flensburg und die kreisfreien Städte Flensburg und Lübeck mit deren Einvernehmen Entscheidungen zum weiteren Vorgehen für die Krippen, Kitas und Horte ab dem 8. März getroffen. Dabei gelten auch hier ab dem 8. März unterschiedliche Regelungen:
Flensburg: Wie bereits in der Woche vom 1. bis zum 7. März bleibt es in Flensburg auch für die Woche vom 8. bis zum 14. März bei der flexiblen Notbetreuung für zunächst eine weitere Woche.
Herzogtum Lauenburg: Wie bereits in der Woche vom 1. bis zum 7. März bleibt es in Herzogtum Lauenburg auch für die Woche vom 8. bis zum 14. März beim eingeschränkten Regelbetrieb für zunächst eine weitere Woche.
Schleswig-Flensburg: Wie bereits in der Woche vom 1. bis zum 7. März bleibt es in Schleswig-Flensburg auch für die Woche vom 8. bis zum 14. März beim eingeschränkten Regelbetrieb für zunächst eine weitere Woche. Weiterhin gilt in bestimmten an Flensburg angrenzende Gemeinden die Notbetreuung. Um welche Gemeinden es sich dabei handelt, weist der Kreis Schleswig-Flensburg per Allgemeinverfügung aus.
Pinneberg: Wie bereits in der Woche vom 1. bis zum 7. März bleibt es in Pinneberg auch für die Woche vom 8. bis zum 14. März beim eingeschränkten Regelbetrieb für zunächst eine weitere Woche.
Lübeck: Wie bereits in der Woche vom 1. bis zum 7. März bleibt es in Lübeck auch für die Woche vom 8. bis zum 14. März beim eingeschränkten Regelbetrieb für zunächst eine weitere Woche.
Im eingeschränkten Regelbetrieb werden die Betretungsverbote aufgehoben und wieder die weit überwiegende Mehrzahl der Kinder in normalen Gruppengrößen betreut werden. Dies betrifft:
1. Kinder von Mitarbeitenden aus der kritischen Infrastruktur, wenn ein Elternteil dazugehört (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden)
2. Kinder von berufstätigen Eltern unabhängig von einer KRITIS-Zugehörigkeit, wenn beide Eltern berufstätig sind, (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden)
3. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden (wenn ohne Alternativbetreuung)
4. Kinder mit besonderem Schutzbedarf (dieser wird grundsätzlich vom Jugendamt festgestellt)
5. Kinder mit täglichem, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischen Förderbedarf sowie Kinder mit Sprachförderbedarf bei geringen Deutschkenntnissen.
In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen der eingeschränkte Regelbetrieb gilt und Eltern dieses Angebot noch nicht wahrnehmen dürfen, ist für diese eine Erstattung der Kita-Beiträge weiterhin möglich. Die Einrichtungen erstatten oder erlassen die Beiträge und können diese Einnahmeausfälle mit ihrer Standortgemeinde abrechnen. Das Land übernimmt die entstehenden Kosten.