Kiel (pm). Das Kabinett hat der neuen Campingplatzverordnung zugestimmt. Diese wird nun wie geplant zum Ende Juli in Kraft treten. Das gab Schleswig-Holsteins Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack bekannt.
„Ich danke allen, die sich im Rahmen der Anhörung eingebracht haben. Wir haben noch einige Änderungen vorgenommen, die unsere Camping- und Wochenendplätze künftig noch attraktiver machen werden“, erklärte Schleswig-Holsteins Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack, die wichtige Änderungen herausstellte.
So sei als Erfahrung aus der Corona-Krise in der Verordnung die Möglichkeit zur Aufstellung ortsveränderlicher sanitärer Einzelkabinen auf den Standplätzen geschaffen worden. „Da geht es um mobile Toiletten und Duschen. Das erhöht nicht nur den Komfort. Dadurch kann ein Campingplatz auch dann weiter betrieben werden, wenn die gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen aus welchem Grund auch immer geschlossen werden müssen“, betonte die Innenministerin.
Als weitere Änderung im Vergleich zum ersten Entwurf sei die zulässige Grundfläche von Campinghäusern auf den Wochenendplätzen von 40 auf 50 Quadratmeter angehoben worden. Darüber hinaus wurde die bestehende Möglichkeit eines zusätzlichen Aufstellens von Zelten und Wohnwagen in den Zeiten der Sommerferien auf die Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstwochenenden erweitert.
Eine weitere Änderung zum ersten Entwurf betrifft den Insekten- und Fledermausschutz. „Campingplätze liegen ja oft in der Nähe naturnaher Lebensräume. Für die Beleuchtung von Campingplätzen sollen deshalb künftig tier- und insektenfreundliche Leuchtmittel verwendet werden, um deren Verenden an Leuchtkörpern zu vermeiden. Damit beteiligen wir uns am Aktionsprogramm „Insektenschutz“ des Bundes sowie der in Aufstellung befindlichen Biodiversitätsstrategie Schleswig-Holstein“, betonte Sütterlin-Waack. Ein Austausch der Leuchtmittel müsse allerdings nicht unmittelbar erfolgen. „Das würde die ohnehin mit den Auswirkungen der Krise kämpfenden Betreiber der Campingplätze zu stark belasten.“ Insofern reiche es aus, die Leuchtmittel bei Bedarf zu ersetzen.
Mobilheime ohne Zulassungsfähigkeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen könnten mit einer Höhenbegrenzung von 3,50 Metern und einer Grundfläche von höchstens 40 Quadratmetern wie bisher auf den Standplätzen aufgestellt werden. Allerdings sei im Vergleich zur aktuellen Verordnung nun klargestellt worden, dass diese Mobilheime jederzeit ortsveränderlich sein müssen. „“Damit wollen wir sicherstellen, dass sie im Falle eines Brandes schnell weggezogen werden können, und sich das Feuer nicht weiter ausbreitet““, so die Ministerin.
Unverändert zum ersten Entwurf bleibt, dass unabhängig von ihrer Höhe auf Campingplätzen alle zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassungsfähige Wohnwagen aufgestellt werden dürfen.
Auch die Regelung, dass Camping- und Wochenendplätze nur dem Erholungswohnen nach Paragraf 10 der Baunutzungsverordnung dienen, ist im Wege der Anhörung nicht verändert worden. Insofern bleibt es bei der Klarstellung, dass Dauerwohnen auf Camping- und Wochenendplätzen aufgrund des Baurechts des Bundes nicht zulässig ist. Das betrifft Zelte, Wohnwagen, „Tiny Houses“ und Mobilheime auf Standplätzen der Campingplätze sowie unbewegliche Campinghäuser auf Aufstellplätzen von Wochenendplätzen gleichermaßen.
Hier der Link zur neuen Campingplatzverordnung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/B/bauen/_documents/200731_campingplatzVO.html