Kiel (pm). Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 3. April auf Grundlage der zuvor erlassenen neuen Landesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie sowie des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen“ (Vereinfacht: „Bußgeldkatalog“) aufgestellt: „Die Landesverordnung regelt viele Einzelmaßnahmen, welche mit Einschränkungen für die Menschen verbunden sind. Die weit überwiegende Mehrheit informiert sich über die geltenden Einschränkungen und hält diese sehr diszipliniert ein. Wir setzen deshalb auch weiterhin vorrangig auf Kooperation und Akzeptanz in der Bevölkerung“, erklärte Innenminister Hans-Joachim Grote in Kiel.
Er betonte, dass es nicht um eine teure Ahndung jedes fahrlässigen Verstoßes gehe. „Wer aber angesichts der Berichterstattung über die weltweiten Auswirkungen der Pandemie die Notwendigkeit der Maßnahmen jetzt noch nicht verstanden hat, bei dem wird oft die Ansprache allein nicht wirken. Mit diesem Bußgeldkatalog erhalten die zuständigen Behörden nun mehr Handlungssicherheit und eine landeseinheitliche Richtschnur, um gegen sich vehement oder wiederholt Widersetzende vorgehen zu können“, so der Minister. Diese Verstöße seien bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung schon bislang Zuwiderhandlungen im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Es sei auch ein Gebot der Transparenz, den Menschen klar zu vermitteln, welche Maßnahmen sie im Fall von Verstößen erwarten.
Mit dem Bußgeldkatalog würden unter anderem Geldbußen für Verstöße von Einzelpersonen gegen das Kontaktverbot (150 Euro) ebenso wie beispielsweise der unerlaubte Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand (150 Euro), sowie die unerlaubte Öffnung von Gaststätten (4.000 Euro) geregelt.
Der Minister betonte, dass diese Regelsätze jeweils für einen vorsätzlichen Erstverstoß gelten. Bei vorsätzlichen Wiederholungen sei der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln, wobei die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht überschritten werden dürfe. Für den Fall einer Ahndung fahrlässiger Verstöße würden die Regelsätze ebenso wie die gesetzliche Obergrenze jeweils halbiert.
Der Bußgeldkatalog gelte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Nicht erfasst sei die Ahndung von Straftaten, wie beispielsweise Verstößen gegen Quarantäneanordnungen oder auch das verbotene Betreten von Pflegeheimen. Diese würden als Straftaten zur Anzeige gebracht.
Der Innenminister warb in diesem Zusammenhang noch einmal für Verständnis, dass die Einschränkungen auch über die Osterfeiertage nicht gelockert würden. Die bis zum 19. April geltende Landesverordnung schreibe eindeutig vor, dass Zusammenkünfte drinnen wie draußen maximal mit einer einzigen Person zulässig sind, die nicht zum eigenen Hausstand gehört.
„Das Virus macht keine Osterpause. Deshalb sind von den Einschränkungen leider auch Verwandtenbesuche zu Ostern betroffen“, so Grote.
Die komplette Verwaltungsvorschrift finden Sie hier.