Kiel (pm). Für kommunale Vertretersitzungen, wie beispielsweise Gemeindevertretungen, Kreistage oder Ausschüsse, gilt grundsätzlich kein Verbot, diese abzuhalten. Das hat das Innenministerium anlässlich der Ausbreitung des Coronavirus in einem Runderlass klargestellt. Allerdings biete der rechtliche Rahmen ausreichenden Spielraum, um über die Durchführung entsprechender Sitzungen flexibel entscheiden zu können.
In der gegenwärtigen Situation sei zu empfehlen, Sitzungen – auch Ausschüsse – bis auf Weiteres nur in solchen Fällen durchzuführen, in denen eine zeitnahe Befassung und Entscheidung durch die Vertretung zwingend notwendig ist. Sofern diese Voraussetzung nicht gegeben sei, sollten auch bereits terminierte Sitzungen wieder abgesagt werden.
Angesichts der aktuellen Lage bestünden keine Bedenken, wenn die für Sitzungen der Gemeindevertretungen oder der Kreistage geltende Vierteljahresfrist überschritten werde. Diese als Soll-Regelung ausgestaltete Frist stelle eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Eine Überschreitung habe keine Rechtswidrigkeit der Sitzung zur Folge.
Soweit in der aktuellen Situation ein zwingender Anlass für eine Sitzung bestehe, sei diese allerdings grundsätzlich öffentlich durchzuführen. Videoübertragungen könnten die Öffentlichkeit nicht ersetzen.
Wenn Sitzungen zwingend stattfinden müssten, sollten die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden unbedingt beachtet werden. Beispielweise sei die zahlenmäßige Beschränkung in Sitzungsräumen eine Möglichkeit, um ausreichend Abstand zu gewährleisten. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gelten die allgemeinen aktuellen Zutrittsbeschränkungen.
Sollten Gemeindevertreter aufgrund von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen nicht an einer Sitzung teilnehmen können, empfiehlt das Innenministerium sogenannte „Pairingabsprachen“, vergleichbar mit denen des Deutschen Bundestages oder des Schleswig-Holsteinischen Landtags, um die Mehrheitsverhältnisse beizubehalten.