Kiel (pm). Das Landeskabinett hat gestern (10.9.) dem von Familienminister Heiner Garg eingebrachten „Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen“ (Kita-Reform-Gesetz) abschließend zugestimmt. Der Gesetzentwurf wird nun an den Landtag zur weiteren Beratung zugeleitet. „Wir beenden damit hohe Gebühren, steigern die Qualität und stellen die Kitafinanzierung erstmals auf ein dauerhaft verlässliches Fundament. Das ist ein großer Schritt auf dem Weg zu einem familienfreundlicheren Schleswig-Holstein. Die Reform stärkt somit Familien, Kita-Qualität und Kommunen.“ Die Umsetzung soll zum Kitajahr ab dem 1. August 2020 erfolgen.
Unterlegt wird die Reform mit erheblich mehr Mitteln in einer nie dagewesenen Größenordnung: eine Milliarde Euro zusätzlich wird in dieser Legislaturperiode zur Förderung des Kitabereichs im Vergleich zum Jahr 2017 aufgebracht, darin enthalten sind 191 Millionen zusätzliche Bundesmittel. Die Förderung pro Kind wird sich damit in dieser Legislaturperiode mehr als verdoppeln – von durchschnittlich rund 2.000 Euro im Jahr 2017 auf durchschnittlich rund 4.400 Euro im Jahr 2022. „Das ist ein Kraftakt, von dem Familien und Schleswig-Holstein insgesamt profitieren werden. Ich möchte jedem Kind Zugang zu einer guten frühkindlichen Bildung und damit bestmögliche Startchancen ermöglichen. Damit werden die Weichen für einen erfolgreichen weiteren Lebensweg gestellt. Zugleich ist eine gute Kinderbetreuung die Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit für Eltern aber auch Arbeitgeber essentiell“, so Minister Garg.
Wichtige Punkte der Reform sind beispielswiese die Deckelung der Elternbeiträge, größere Wahlfreiheit für Eltern, die Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels von rund 1,5 Erzieherinnen und Erzieher auf zwei pro Gruppe im Elementarbereich und ein gänzlich neues Finanzierungssystem. Damit wird sich das Land erstmals mit einem verlässlichen Anteil pro betreutem Kind an den Kosten beteiligen. Der Landesbeitrag wird damit automatisch gekoppelt an die üblichen Kostensteigerungen sowie die Entwicklung der Platzzahlen und der Betreuungszeiten.
Die Reform war in einem umfangreichen Beteiligungsprozess von Landeselternvertretung, Trägerverbänden und Kommunalen Landesverbänden begleitet worden. Die Anhörung zwischen erster und zweiter Kabinettsbefassung hat den Reformbedarf nochmals bestätigt. Zugleich konnten durch das Verfahren wertvolle Anregungen aufgenommen, einzelne Aspekte klargestellt und Berechnungen präzisiert werden. Dazu gehören:
Der ab 1. August 2020 landesweit einheitliche Elternbeitrags-Deckel pro Betreuungsstunde wird für Kinder über drei Jahren gegenüber dem Ursprungsentwurf leicht abgesenkt: Bei einem Ü3-Kind ergibt sich ein monatlicher Deckel von rund 141 Euro für eine fünfstündige Betreuung und rund 226 Euro für eine achtstündige Betreuung (vormals 233 Euro). Für die Krippenbetreuung eines Kindes unter drei Jahren gilt eine Obergrenze von 180 Euro für eine fünfstündige Betreuung pro Tag beziehunsgweise 288 Euro für eine achtstündige Betreuung pro Tag.
Die Mitwirkung der Elternvertretung wird mit der Reform gestärkt. Auf Anregung der Landeselternvertretung wird dabei das vorgesehene Wahlverfahren zu Kreis- und Landeselternvertretung vereinfacht.
Bestandsschutz bei Einrichtungen der dänischen Minderheit: Diese können als zweite Kraft in der Kitagruppe Personen beschäftigen, die berufsbegleitend fortgebildet werden, wenn sie im Ausgangspunkt den wichtigen Spracherfordernissen genügen.
Abbildung der Finanzbedarfe kleiner, eingruppiger Einrichtungen hinsichtlich der besonderen Fachkrafterfordernisse.
Verbesserungen für Tagespflegepersonen: Die Mindestvergütungssätze sowie für die Sachaufwandspauschale werden erhöht. Des Weiteren wird klarer geregelt, dass der örtliche Träger der Jugendhilfe über die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Mindestleistungen hinausgehen kann.
Der Anteil der Gemeinden an den Kosten pro Kind des Standard-Qualitäts-Kosten-Modells, auf dem das Finanzierungssystem basiert, sinkt auf 39 % (vormals rd. 40,2 %).
Die Übergangsphase zur vollständigen Umsetzung des neuen Finanzierungssystems wird auf den Zeitraum bis Ende 2024 erweitert, um allen Akteuren mehr Zeit für die erforderlichen Umstellungen zu gewähren. Entsprechend wird auch die Evaluation auf einer um ein Jahr erweiterten Datenbasis stattfinden können.
Grundlage der Finanzierung des neuen Systems ist eine Standardqualität als Voraussetzung für die öffentliche Förderung. Darüberhinausgehende Angebote und Standards finanzieren die Kommunen oder Träger als freiwillige Leistungen. Städte oder Gemeinden, die bereits heute diese zukünftig landesweit gültigen Vorgaben erfüllen, werden ebenfalls erhebliche zusätzliche Landesmittel erhalten. Im Unterschied zu Städten, die diese Zusatzmittel einsetzen müssen, um die neuen Vorgaben zu erreichen, können diese dann selbst entscheiden, wie sie damit den Kitabereich weiter stärken. Solche Kommunen werden also belohnt für ihre gute bisherige Kita-Arbeit, die sie weiter verbessern können. Sie können beispielsweise das ab 1.8.2020 mit Einführung des Elternbeitrags-Deckels wegfallende Krippengeld durch Beitragssenkungen mit Hilfe eines Anteils der zusätzlichen Landesmittel kompensieren.
Folgende Regelungen sind durch den Gesetzentwurf vorgesehen:
Entlastung und Stärkung der Eltern
Deckelung der Elternbeiträge auf stundenbezogene Höchstwerte differenziert nach Altersstruktur (U3/Ü3);
Eine darüberhinausgehende Senkung der Elternbeiträge durch die Kommune bleibt als freiwillige Leistung möglich;
keine zusätzlichen Belastungen jenseits der Beiträge sowie für Essen und Ausflüge;
landeseinheitliche Sozialermäßigung;
Mindestvorgaben für die Geschwisterermäßigung im vorschulischen Bereich.
Verbesserung von Wahlmöglichkeiten bei der Platzauswahl – auch über die Gemeindegrenzen hinweg: Eltern können sich für freie Plätze entscheiden, haben keinen Rechtfertigungsdruck mehr bei auswärtiger Betreuung und können ihr Wunsch- und Wahlrecht im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten ausüben;
ein Gemeindekindervorrang sichert die Betreuung am Wohnort;
die Ferien-Schließzeiten von Einrichtungen werden begrenzt auf 20 Tage, davon maximal drei Wochen am Stück.
einfachere Suche nach einem Platz durch verbindliche Kita-Datenbank
Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten in den Kitas;
Verankerung der Erziehungspartnerschaft;
Verbesserung der Qualität
Erhöhung des Fachkraft-Kind-Schlüssels für Ü3-Gruppen auf 2,0;
Die Regelgruppengröße in der Ü3-Betreuung beträgt zukünftig 20 Kinder, in Ausnahmefällen kann auf 22 Kinder vergrößert werden, die bisherige Erweiterungsmöglichkeit auf 25 Kinder wird gestrichen
erstmalige Verankerung von Verfügungszeiten für Fachkräfte: mindestens 5 Stunden pro Woche/Gruppe, die Fachkräften zur Verfügung steht
erstmalige Verankerung von Leitungsfreistellungen (spätestens volle Freistellung ab der 5. Gruppe);
auch bei den Qualitätsvorgaben können Kommunen Angebote oberhalb der Mindeststandards machen.
Professionalisierung durch obligatorische Nutzung eines Qualitätsmanagementverfahrens nach Wahl des Trägers;
verbindliche Inanspruchnahme der pädagogischen Fachberatung.
Kindertagespflege
die Kindertagespflege wird ebenfalls aus dem Standard-Qualitäts-Kostenmodell finanziert;
dazu werden erstmals Mindestvergütungssätze festgelegt in Höhe von 4,73 € pro Kind und Stunde. Das ergibt einen Stundendurchschnittswert in Höhe von 22,20 € bei 4-5 betreuten Kindern.
der Beitragsdeckel gilt ebenfalls für die Kindertagespflege;
die Möglichkeiten zur Kooperation von zwei Kindertagespflegepersonen werden klarer definiert;
Eltern von Kindern in Kindertagespflege können zukünftig an Wahlen zur Kreiselternvertretung (KEV) teilnehmen.
Entlastung der Kommunen
Das Land erhöht seinen Anteil an der Gesamtfinanzierung des Kita-Systems deutlich;
das Land beteiligt sich erstmals mit einem verlässlichen Finanzierungsanteil pro betreutes Kind an den Kosten der Kindertagesbetreuung;
die Landesförderung wird dynamisiert, sodass sich nach erfolgter Evaluation der sich ergebende prozentuale Gesamtfinanzierungsanteil der Kommunen am Standard-Qualitäts-Kostenmodell in den Folgejahren nicht mehr erhöht;
die Kreisaufgaben bei der Bedarfsplanung werden durch gesetzliche Regelungen und das Instrument der Kita-Datenbank gestärkt;
wie bisher unterstützen die Gemeinden den örtlichen Träger der Jugendhilfe maßgeblich, indem die Bedarfspläne im Benehmen mit den Gemeinden aufgestellt werden.
Das bisherige Kindertagesstättengesetz des Landes Schleswig-Holstein von 1992 enthält eine Vielzahl unsystematischer Regelungen, die seit ihrem Inkrafttreten weitgehend unverändert bestehen. Es ist nicht hinreichend an die inzwischen grundlegend veränderten bundesgesetzlichen (Rechtsansprüche) und tatsächlichen (U3-Ausbau, gestiegene Qualitätsanforderungen) Rahmenbedingungen der Kindertagesförderung angepasst worden. Das auf der Grundlage dieses Gesetzes gewachsene System der Zuwendungsfinanzierung ist intransparent und unübersichtlich. Das Land beteiligt sich mittelbar durch zweckgebundene Zuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte. Die Finanzierungsanteile der fünf Finanzierungsbeteiligten (Land, Kreise, Standortgemeinden, Eltern, Träger) sind im Gesetz nicht quantifiziert. Ebenso fehlt eine klare Definition einer verlässlichen Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung von Land, Kreisen und Gemeinden. Dadurch gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen mit einem hohen Verwaltungsaufwand. Zudem hat das derzeitige Finanzierungssystem zu höchst unterschiedlichen und im Ländervergleich sehr hohen Elternbeiträgen geführt.
Hintergründe und Prognoserechner für Kommunen unter http://kitareform2020.de