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Titel Gesundheit

Gesundheitsministerium zur Krankenhausreform

Auswertung der Prüfgutachten des Medizinischen Dienstes beginnt – nächster Umsetzungsschritt startet

von Pressemitteilung
Juli 20, 2026
Bedeutung der Eckpunkte zur Krankenhausreform für den ländlichen Raum

Foto: https://pixabay.com/users/ray_shrewsberry-7673058/, hfr

Kiel (pm). Das Gesundheitsministerium informiert fortlaufend zur Umsetzung der bundesweiten Krankenhausreform in Schleswig-Holstein. Heute (15.7.) teilt das Ministerium mit, dass die Auswertung der Prüfgutachten des Medizinischen Dienstes beginnt. Der Medizinische Dienst Nord (MD Nord) hatte bis Ende Juli Zeit, die rund 850 Anträge der Kliniken zu den Leistungsgruppen zu prüfen und konnte die Erstellung der Gut­achten bereits jetzt abschlie­ßen.
Wie angekündigt, erfolgt nun die Sichtung und Auswertung der Ergebnisse durch das Mi­nisterium. Die anlaufende Bewertung aller Prüfgutachten wird in ein schriftliches Anhö­rungsverfahren der somatischen Klinikstandorte sowie, je nach Bedarf, in eine zweite Run­de von Regionalge­sprächen münden. Diese sollen voraussichtlich im Laufe des Septem­bers begin­nen. Bei der Auswertung werden auch die Leistungsdaten der Kliniken aus dem Jahr 2025 berücksichtigt werden. Positive oder negative Gutachten des MD Nord sind nicht gleichbe­deutend mit der letztendlichen Zuweisung oder Ablehnung der entsprechen­den Leistungs­gruppe zum Jah­resende. Denn einerseits kann es – wie im Pressegespräch (https://t1p.de/41tqx ) am 1.7. erläutert – zu Auswahlentscheidun­gen zwischen verschie­denen Kliniken kommen, sofern diese die vom Bund festgelegten Voraussetzungen erfül­len. So können Schwerpunktsetzungen ermöglicht werden sowie die Rollen in der Versor­gungsstruktur zum Beispiel durch Fachkliniken gestärkt werden. Andererseits könn­ten Kli­niken, die die ge­forderten Voraussetzun­gen im Prüfungszeitraum des MD Nord noch nicht in allen Bereichen erfüllten, diese Voraussetzungen nun in entspre­chenden Stellungnah­men dem Ministerium nachweisen. Außerdem kann ge­prüft werden, ob gege­benenfalls Übergangsregelungen zur Sicherstellung der Versorgung erforder­lich werden. Schleswig-Holstein hatte be­reits im Bundesratsverfahren zum Krankenhausreformanpassungsge­setz (KHAG) darauf hinge­wiesen, dass beispielsweise auf­grund einer kurzfristig eingefüg­ten Regelung zu Personaluntergrenzen ggf. Anpassun­gen, Ausnahmen oder Übergangsre­gelungen notwendig werden können.
Der nach der Auswertung anstehende Austausch mit den Kliniken wird ergänzt um Ge­spräche mit den Landes­verbänden der Kranken- und Ersatzkassen. In Regionalkonferen­zen sollen zusätzlich voraussichtlich ab Oktober die bis dahin vorliegenden Ergebnisse mit weiteren Betei­ligten auch aus den Kommunen in den sechs Versorgungsregionen vorge­stellt und erläu­tert werden. Aber auch zu diesem Zeitpunkt wird das Verfahren noch nicht abgeschlossen sein. Die Bescheide über eine Zuwei­sung bean­tragter Leistungsgruppen werden den Klini­ken im Dezember 2026 übermittelt.
 
Weitere Info: schleswig-holstein.de – Krankenhäuser
 
Was hat der Medizinische Dienst (MD Nord) geprüft?
 
Der MD Nord hat auf Antrag der Kliniken geprüft, ob diese die personellen, sachlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Zuweisung von sogenannten Leistungsgruppen er­füllen. Die Zuweisung von Leistungsgruppen ist die Voraussetzung, dass Kliniken Leistun­gen ab 2027 anbieten und abrechnen können.
 
Nach welchen Kriterien hat der MD Nord geprüft?
Basis ist die Bundesgesetzgebung, u.a. in Form des Krankenhausreformanpassungsge­setzes zur Krankenhausreform, mit der konkret personelle, technische und strukturelle An­forderungen für die jeweiligen Leistungen definiert wurden.

Wenn eine Klinik die Voraussetzung für die Zuweisung einer Leistungsgruppe laut MD-Gutachten erfüllt, wird diese auch zugeteilt?
Nicht automatisch. Denn mit der Reform wird es auch zu Auswahlentscheidungen zwi­schen mehreren Kliniken kommen, die die Voraussetzungen erfüllen. Dies kann der Fall sein, wenn mehr Standor­te beabsichtigen, eine bestimmte Leistung anzubieten, als es für die Anzahl der Patientin­nen und Patienten notwendig ist. Ziel der Reform ist eine Steigerung der Behandlungsqualität vor dem Hintergrund begrenzter personeller und finanzieller Ressourcen, u.a. dadurch, dass spezielle Leistungen dort angeboten werden, wo diese häufig und damit routiniert erbracht werden.

 
Wenn eine Klinik die Voraussetzungen für die Zuweisung laut MD-Gutachen nicht er­füllt, bedeutet das, dass dieses ab 2027 wegfällt ?
Nicht automatisch. Kliniken, die die geforderten Voraussetzun­gen derzeit nicht in allen Be­reichen erfüllen, könnten diese noch schaffen und in der entsprechenden Stellungnahme dem Ministerium nachweisen. Außerdem kann geprüft werden, ob gegebenenfalls Über­gangsregelungen zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich werden, wenn durch den Wegfall einer Leistung eine Unterversorgung in dem Bereich oder der Versorgungsregion droht.
 
Werden die Beteiligten im weiteren Verfahren weiterhin eingebunden?
Ja. Die Kliniken werden sowohl schriftlich im Rahmen einer Anhörung und sofern erforder­lich in einer zweiten Runde der Regionalgespräche weiterhin eingebunden, ebenso wie die Landes­verbänden der Kranken- und Ersatzkassen. In Regio­nalkonferenzen sollen ab Ok­tober 2026 dann die bis dahin vorliegenden Ergebnisse mit weiteren Beteiligten auch aus den Kommunen in den sechs Versorgungsregionen vorgestellt und erläutert werden.
 
Tags: GesundheitKrankenhaus

Pressemitteilung

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