Herzogtum Lauenburg (pm). Nur kurz privat telefonieren, Essen kochen oder einkaufen – wer diese Dinge bewusst während der Arbeitszeit und ohne Abmeldung erledigt, begeht Arbeitszeitbetrug. Neben einer Abmahnung kann bei schweren Verstößen die Kündigung und sogar eine Strafanzeige drohen. Arbeiten Betroffene im Homeoffice, urteilen die Gerichte zudem oft strenger, da der Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber besonders groß ist. Entscheidend ist, ob sich der Täuschungsversuch beweisen lässt, denn längst nicht alle Kontrollmaßnahmen sind erlaubt.
Absichtliche Falschangaben zum eigenen Vorteil
Vor allem im Homeoffice sollen viele Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten selbst erfassen. Von Arbeitszeitbetrug ist die Rede, wenn sie dabei vorsätzlich falsche Angaben machen oder private Angelegenheiten erledigen, während die Arbeitszeiterfassung läuft, und sich so bezahlte Freizeit verschaffen. Ob auch kurze Pausen genau erfasst werden müssen, hängt von der Dauer und Häufigkeit sowie den Vorgaben des jeweiligen Unternehmens ab. Der Gang zur Toilette muss in der Regel nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden. Raucherpausen hingegen gehören rechtlich zur Pausenzeit. Arbeitgeber müssen sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass Arbeitszeiten korrekt erfasst werden. Bereits geringfügige Täuschungen können das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören.
Kündigung setzt nicht immer Abmahnung voraus
Der erste Schritt, wenn Arbeitgeber ihre Angestellten beim Arbeitszeitbetrug erwischen oder dies annehmen, ist oft eine Abmahnung. Eine Abmahnung ist vor allem eine Warnung; allerdings kann sie eine spätere verhaltensbedingte Kündigung wegen eines vergleichbaren Vergehens deutlich erleichtern. In schweren Fällen, zum Beispiel wenn Arbeitnehmer wiederholt oder in erheblichem Maße Arbeitszeitbetrug begangen haben, ist eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. So bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin ohne vorherige Abmahnung, die nach dem „Einstempeln“ für zehn Minuten ein Café auf der anderen Straßenseite besucht hatte und diesen Arbeitszeitbetrug anfangs abstritt.
Arbeitgeber können Strafanzeige erstatten
Eine fristlose Kündigung setzt voraus, dass Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug eindeutig nachweisen können und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer dauerhaft zerstört wurde. Sogar das Fehlen einer vorherigen Abmahnung oder eine lange Betriebszugehörigkeit können eine solche Kündigung nicht immer verhindern. Unter Umständen sind zudem die Voraussetzungen für eine Strafanzeige erfüllt: dass der Arbeitnehmer in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, und dass dem Arbeitgeber durch die nur vorgetäuschte Arbeitsleistung ein finanzieller Schaden durch den gezahlten Lohn entstanden ist. Betroffenen droht meist eine Geldstrafe, die sich am Umfang des Betrugs und des Schadens orientiert, oder in Ausnahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Ergänzend ist ein Eintrag im Führungszeugnis möglich.
Keine Überwachung ohne Anlass
Vor allem im Homeoffice ist Arbeitszeitbetrug schwierig nachzuweisen. Mögliche Hinweise können zum Beispiel seltene Erreichbarkeit per Telefon oder auffallend wenig erledigte Aufgaben sein. Erst dann dürfen Arbeitgeber „genauer hinschauen“ und etwa Logdateien des Computers oder das rein dienstliche E-Mail-Postfach einsehen. Heimliche Aufzeichnungen durch die Webcam oder sogenannte Keylogger sind hingegen in aller Regel nicht zulässig. Steht eine Kündigung im Raum, sollten Beschuldigte keine weiteren Aussagen machen und sich schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft, ob vertragliche Regelungen gebrochen wurden, etwaige Kontrollmaßnahmen zulässig waren, die vorgelegten Nachweise eindeutig sind und der Betriebs- oder Personalrat eingeschaltet wurde sowie ob der Arbeitgeber im Falle einer fristlosen Kündigung die zweiwöchige Frist nach Kenntnisnahme eingehalten hat. Ist die Kündigung unwirksam, vertritt er Betroffene zum Beispiel bei einer Kündigungsschutzklage.
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