Herzogtum Lauenburg (pm). Dass ein Streit in der engsten Familie eskaliert, ist zum Glück selten. Doch in manchen Fällen führen Enttäuschung und fehlendes Vertrauen bis zur Enterbung des eigenen Kindes oder Ehepartners. Oder aber ein Kind aus früherer Ehe oder einem Seitensprung soll mit möglichst wenig „abgespeist“ werden. Aufgrund der Testierfreiheit können Erblasser ihre gesetzlichen Erben ohne Angabe von Gründen mit einem Testament oder notariellen Erbvertrag enterben. Betroffene erfahren hiervon oft erst nach dem Tod des Verwandten und sollten schnell aktiv werden. Immerhin: Eine „vollständige“ Enterbung ist in aller Regel nicht möglich.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes
Der Erblasser kann den Betroffenen in besagtem Testament entweder ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen oder eine oder mehrere andere Personen als alleinige Erben einsetzen. Ist der Enterbte pflichtteilsberechtigt, steht ihm später im Erbfall dennoch der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte der jeweiligen gesetzlichen Erbquote und ist von den Erben als Geldzahlung zu leisten. Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören nach einer Enterbung alle eigenen ehelichen, unehelichen oder adoptierten Kinder und der Ehepartner, sofern kein Scheidungsantrag gestellt wurde und nicht die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ist ein Kind bereits verstorben, hat aber selbst Kinder hinterlassen, sind diese als Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Gibt es überhaupt keine lebenden Abkömmlinge, werden die Eltern des Erblassers zu Pflichtteilsberechtigten. Stiefkinder sowie unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
Betroffene können genaue Auskunft verlangen
Viele Betroffene erfahren erst nach dem Tod des Erblassers durch das Nachlassgericht, dass sie enterbt wurden. Das Gericht übersendet eine Kopie des Testaments, mit dem die Enterbung erfolgt ist. Enterbte können ihre Pflichtansprüche innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen. Die Frist beginnt am 1. Januar des Folgejahres, nachdem der Betroffene Kenntnis von seiner Enterbung erlangt haben. Als erstes sollte er mit Unterstützung eines Rechtsanwalts die prozentuale Höhe des Pflichtteils ermitteln, die sich zum Beispiel nach dem Güterstand oder der Anzahl der Kinder des Erblassers richtet. Ferner kann er von den Erben ein detailliertes und auf Wunsch sogar notarielles Nachlassverzeichnis verlangen sowie eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen. Dies kann besonders wichtig sein, wenn es um Immobilien geht. Die Kosten sind aus dem Nachlass zu begleichen. Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten versucht, den Pflichtteil durch Vermögensübertragungen an andere Personen zu verringern, können zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Wurde der Pflichtteil ausgezahlt, hat der Pflichtteilsberechtigte hierfür Erbschaftssteuer zu entrichten.
Hohe Hürden für eine Entziehung des Pflichtteils
Eine vollständige Enterbung, bei der dem Enterbten auch der Pflichtteil entzogen wird, ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar. Hierzu muss der Erblasser in seinem Testament eine Pflichtteilsentziehung anordnen und diese genau begründen. Mögliche Gründe können zum Beispiel sein, dass der Betroffene dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, vorsätzlich ein schweres Verbrechen gegen selbige begangen hat oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Ein reiner Kontaktabbruch oder „Liebesentzug“ reicht nicht aus. Im Zweifelsfall müssen die Erben diese Vergehen nachweisen können. Hat der Erblasser dem enterbten Pflichtteilsberechtigten verziehen, kann die Entziehung des Pflichtteils hinfällig sein. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung, das nun alles wieder gut sei.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.










