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Titel Weltweit Deutschland

Pleite im Pauschalurlaub

Wann bekommen Verbraucher ihr Geld zurück?

von Pressemitteilung
Juni 6, 2023
Pleite im Pauschalurlaub

Foto: https://pixabay.com/users/darkmoon_art-1664300/?utm_source=link-attribution&utm_medium=referral&utm_campaign=image&utm_content=3502188, hfr

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Herzogtum Lauenburg (pm). Gerade noch am Strand entspannt, dann ereilt einen die aufreibende Nachricht: Der Reiseveranstalter ist pleite. Schnell wird die Urlaubsidylle zur Reisehölle. Auf welche Rechte können sich zum Beispiel Pauschalreisende nun berufen?

Damit Verbraucher ihr Geld zurückbekommen, wenn der Reiseveranstalter insolvent wird, müssen einige Bedingungen erfüllt werden. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer klärt auf.

Wer ist Reiseveranstalter?

Reiseveranstalter sind Unternehmen, die mindestens zwei Einzelleistungen – zum Beispiel Flug und Unterkunft oder Beförderung, Unterkunft und Pkw – in einem Gesamtpaket anbieten. Diese Leistungen müssen zu einem konkreten Gesamtpreis oder aber als „Pauschalreise“, „Komplettangebot“, „All-inclusive-Urlaub“ oder dergleichen gebucht werden. Unerheblich ist dabei, ob die Reise online oder vor Ort in einem Reisebüro gebucht wird.

Reisesicherungsschein

Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, die Vorauszahlungen der Reisekunden gegen eine Insolvenz zu schützen. Hierzu erhalten die Reisekunden vor Reisebeginn den sogenannten Reisesicherungsschein. Dieser ist zumeist auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt oder den Reiseunterlagen gesondert beigefügt und weist die Kontaktdaten des Absicherers aus. Absicherer kann beispielsweise eine Versicherung oder ein Kreditinstitut sein. Im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters können die Ansprüche direkt gegenüber dem Absicherer geltend gemacht werden. Zudem müssen Reisekunden den Reisepreis erst be- oder anzahlen, wenn sie den Reisesicherungsschein und die Kontaktdaten des Absicherers erhalten haben. Die Insolvenzabsicherung gilt allerdings nur für Pauschalreisen, nicht bei der Buchung von Einzelleistungen, zum Beispiel bei der Buchung nur eines Fluges oder einer Unterkunft.

Reiseveranstalter vor Reisebeginn insolvent

Geht der Reiseveranstalter vor dem Reisebeginn pleite, kann der Absicherer entscheiden, ob die Reise durchgeführt oder storniert wird. Verlangt der Reisekunde die Erstattung des Reisepreises unter Berufung auf die Insolvenz des Reiseveranstalters, muss der Absicherer diesen unverzüglich zahlen und auch die durch die Stornierung entstehenden notwendigen Kosten des Reisekunden gegen Nachweis erstatten.

Reiseveranstalter während des Urlaubs insolvent

Wird der Reiseveranstalter während des Urlaubs insolvent, erstattet der Absicherer die Kosten für einen gegebenenfalls notwendigen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und die Rückbeförderung. Ansprüche auf eine Reisepreisminderung aufgrund bestehender Mängel bestehen hingegen nicht. Veranlasst der Absicherer den Abbruch der Reise, sind die Urlauber verpflichtet, die Rückreise anzutreten. Entscheiden sie sich, ihren Urlaub entgegen der Weisung des Absicherers am Urlaubsort fortzusetzen und für die in Anspruch genommenen Leistungen, zum Beispiel für Unterkunft und Verpflegung, erneut zu zahlen, können sie keine Erstattung dieser Kosten verlangen. In diesem Fall verwirken sie ihren Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt und für die Rückreise. In jedem Fall sollte bei der Insolvenz des Reiseveranstalters während des Urlaubs unverzüglich der Veranstalter oder Absicherer kontaktiert und mit diesem alles Weitere abgestimmt werden.

Insolvenz des Reisbüros

Während die Insolvenz eines Reiseveranstalters selten vorkommt, trifft den Reisekunden eher die Insolvenz des Reisebüros, bei dem er seine Reise gebucht hat. In diesem Fall hilft der Reisesicherungsschein nicht weiter. Ist der Reisepreis bereits teilweise oder vollständig gezahlt, von dem Reisebüro jedoch noch nicht an den Reiseveranstalter weitergeleitet worden, kann eine Erstattung nur von dem Reisebüro oder dem Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens verlangt werden. Die Erfolgschancen sind jedoch gering. Kann dagegen anhand von Reiseunterlagen nachgewiesen werden, dass der an das Reisebüro gezahlte Reisepreis auch bei dem Reiseveranstalter angekommen ist, ist dieser weiterhin zur Durchführung der Reise verpflichtet und muss sich mit seinen Forderungen an das Reisebüro oder dessen Insolvenzverwalter wenden.

Im Zweifelsfall sollten man sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden sich über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer unter https://www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das Online-Verbraucherportal unter https://ihr-ratgeber-recht.de/ informiert ebenfalls.

Tags: RechtsanwaltskammerReisenUrlaub

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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