Mölln (pm). Wenn sich die Blätter färben und von den Bäumen fallen, beginnt für Haus- und Grundstückseigentümer die Zeit der Gartenarbeit. Doch das Entfernen von Herbstlaub ist nicht nur eine Frage der Optik, sondern unterliegt in der Stadt Mölln klaren rechtlichen Pflichten, die in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Mölln genau geregelt sind.
Verkehrssicherungspflicht nach Straßensatzung
Gemäß der örtlichen Straßenreinigungssatzung sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücksflächen verpflichtet, die Gehwege regelmäßig von Laub, Schmutz und Unrat zu befreien. Diese Maßnahme dient der Verkehrssicherungspflicht, um Fußgänger vor Stürzen durch nasse und rutschige Laubschichten zu schützen. Bei vermieteten Immobilien ist diese Pflicht im Mietvertrag häufig auf die Mieter übertragen worden – die Verantwortung für die Kontrolle verbleibt jedoch im Innenverhältnis beim Eigentümer.
Wohin mit dem Laub? Wichtige Hinweise zur Entsorgung
Regelmäßige Reinigung: Die Gehwege müssen bei starkem Laubfall zeitnah geräumt werden, um tückische Rutschbahnen zu verhindern.
Keine Entsorgung in die Rinnsteine: Das Zusammenkehren und Hineinfegen des Laubs in die Straßenrinne oder auf fremde Grundstücke ist unzulässig. Laub verstopft andernfalls die Straßenabläufe und Kanalisation, was bei Starkregen zu Überschwemmungen führen kann.
Auf keinen Fall darf das Laub, speziell auch das Laub von Privatgrundstücken, auf die Fahrbahn gekehrt werden! „Laubhaufen“ können aus technischen Gründen nicht von den Kehrmaschinen aufgenommen werden und müssen umfahren werden.
Entsorgungswege: Kleinere Mengen können über die Biotonne oder den eigenen Kompost entsorgt werden. Für größere Mengen stehen Recyclinghöfe zur Verfügung.
Die vollständige Straßenreinigungssatzung der Stadt Mölln sowie weitere Details können jederzeit auf der offiziellen Internetseite unter www.moelln.de im Bereich Ortsrecht (Rubrik Bauen & Verkehr) eingesehen werden.












