Herzogtum Lauenburg (pm). Immer wieder gehen Ex-Ehepartner irrtümlich davon aus, dass sie nach einer Scheidung Anspruch auf lebenslangen Unterhalt hätten, wenn der andere besser verdient. Eine sogenannte Lebensstandardgarantie, wie sie früher oft galt, gibt es heutzutage jedoch nicht mehr. Im Sinne der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit ist ein etwaiger nachehelicher Unterhalt in der Regel zeitlich befristet und kann zusätzlich immer geringer werden. Darüber hinaus ist der Anspruch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die ihre Grundlage innerhalb der Ehe haben müssen. Diese Regelungen gelten auch für Ehen, die vor der Unterhaltsreform 2008 geschlossen wurden.
Mögliche Gründe für einen Unterhaltsanspruch
Ein Ex-Gatte kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben, wenn er aus einem bestimmten Grund nicht in der Lage oder nicht verpflichtet ist, in Vollzeit zu arbeiten. Mögliche Gründe sind die Betreuung der gemeinsamen Kinder, eine berufliche oder schulische Ausbildung, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit durch Krankheit sowie unverschuldete Arbeitslosigkeit. Auch dass der Unterhaltsberechtigte bereits im Rentenalter ist, kommt als Grund in Betracht. Hinzu kommt die Möglichkeit, dass ein früherer Ehegatte zwar in Vollzeit berufstätig ist, aber weniger verdient als der andere. Ein solcher Aufstockungsunterhalt ist der schwächste Unterhaltsanspruch und hat daher die kürzeste Laufzeit.
Der Grund muss immer in der Ehe angelegt sein
Der Grund für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch muss in der Ehezeit selbst liegen. Wird ein Ex-Partner zum Beispiel erst Jahre nach der Scheidung arbeitslos oder erwerbsunfähig, hat er im Regelfall keinen Anspruch. Entsteht der Grund in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung, muss individuell geprüft werden, ob der Ursprung in der Ehe liegt.
Anspruchsdauer hängt von mehreren Faktoren ab
Generell kann die Laufzeit des Unterhaltsanspruchs von Kriterien wie der Ehedauer, der Rollenverteilung in der Ehe, dem gesundheitlichen Zustand oder dem Alter des Unterhaltsberechtigten abhängen. Die Prüfung erfolgt stets für den Einzelfall. Nur wenn ein Ex-Partner infolge der Ehe einen nicht rückgängig zu machenden beruflichen Nachteil erlitten hat, kann ausnahmsweise ein Unterhaltsanspruch bis Beginn der Rente oder im Ausnahmefall darüber hinaus bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn der Betreffende eine Berufsausbildung abgebrochen hat, um die Kinder zu erziehen, und bis zum Zeitpunkt der Trennung keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt.
Unterhalt gleicht Einkommensunterschiede aus
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts hängt vor allem davon ab, wie hoch das bereinigte Nettoeinkommen der ehemaligen Partner zum Zeitpunkt der Berechnung ist. Dabei gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, der den Unterschied zwischen den Einkommen der Ex-Gatten ausgleichen soll. Maßgeblich ist nicht das tatsächliche bereinigte Nettoeinkommen, sondern das Einkommen, das beide erzielen könnten, wenn sie im größtmöglichen zeitlichen Umfang in ihrem jeweils erlernten Beruf arbeiten würde. Lediglich im Trennungsjahr kommt es auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse an.
Die Höhe des Anspruchs kann sich ändern
Wenn sich das Einkommen eines oder beider Ex-Partner ändert, muss der Unterhaltsanspruch neu berechnet werden. Voraussetzung ist, dass einer der Beteiligten dies verlangt. Versäumt ein ehemaliger Partner, eine Neuberechnung zu fordern, hat er keinen Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung, falls er zu wenig erhalten beziehungsweise zu viel gezahlt hat. Möchten beide Seiten auf Neuberechnungen verzichten, um zum Beispiel Konflikte zu vermeiden, können sie eine Unterhaltsvereinbarung treffen, die Höhe und Laufzeit der Zahlungen verbindlich festhält. Alternativ kann eine Unterhaltsabfindung in Form einer Einmalzahlung vereinbart werden. Bis die Ehe rechtskräftig geschieden ist, müssen Vereinbarungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt zwingend von einem Notar beurkundet werden.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
Weitere Informationen finden sich auch auf der Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer unter https://www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und dem Online-Verbraucherportal unter https://ihr-ratgeber-recht.de/