Herzogtum Lauenburg (pm). Jeder kann unabhängig von seinem Alter, zum Beispiel durch einen Unfall, die Geschäftsfähigkeit verlieren und nicht mehr in der Lage sein, eigenständig rechtswirksame Geschäfte abzuschließen. Selbst nahe Verwandte oder Ehepartner sind ohne entsprechende Vollmacht nicht befugt, für den Betroffenen rechtliche Angelegenheiten zu regeln. Eine Ausnahme stellt lediglich die zeitlich beschränkte Ehegattenvollmacht in Gesundheitsangelegenheiten dar. Ist keine ausreichend bevollmächtigte Person vorhanden, sieht das Gesetz die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers vor. Auf die Auswahl dieses Betreuers hat der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustandes oft nur begrenzten Einfluss. Dieser Situation kann durch eine Vorsorgevollmacht vorgebeugt werden. Dabei sind jedoch einige wichtige Punkte zu beachten. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung muss die Person noch in der Lage sein, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Nach Verlust der Geschäftsfähigkeit wäre dies nicht mehr möglich.
Absolutes Vertrauen ist ein Muss
Die Erteilung einer Vollmacht setzt uneingeschränktes Vertrauen in den Bevollmächtigten voraus. Um sicherzustellen, dass von der Vollmacht nur mit dem Willen des Vollmachtgebers Gebrauch gemacht wird, muss der Bevollmächtigte einem Geschäftspartner das unterzeichnete Original einer Vollmacht oder einer Ausfertigung einer notariell beurkundeten Vollmacht vorlegen. Die notarielle Ausfertigung tritt an die Stelle der Vollmachtsurkunde, die beim Notar verbleibt. Insbesondere bei Generalvollmachten, die den Bevollmächtigten zu allen Geschäften ermächtigen, kann es sinnvoll sein, das Original oder die notarielle Ausfertigung bis zum tatsächlichen Bedarf beim Vollmachtgeber zu belassen.
Widerruf der Vollmacht ermöglichen
Um Missbrauch vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Vollmacht so zu gestalten, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Im Falle des Widerrufs sollte der Vollmachtgeber die Originalurkunde oder die Ausfertigung einer notariell beurkundeten Vollmacht wieder in seinen Besitz bringen. Denn der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass derjenige, der eine auf ihn ausgestellte Vollmacht vorlegt, auch weiterhin bevollmächtigt ist. Bei notariell beurkundeten Vollmachten sollte der Notar über den Widerruf informiert werden, um weitere Ausfertigungen zu vermeiden.
Möglichst uneingeschränkte rechtliche Wirksamkeit
Beim Erstellen einer Vollmacht sollte die rechtliche Wirksamkeit nicht unnötig eingeschränkt werden. Zum Beispiel sollte vermieden werden, dass die Vollmacht erst dann in Kraft tritt, wenn der Vollmachtgeber aufgrund von Alter, Krankheit oder Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Solche Einschränkungen erfordern einen Nachweis gegenüber Dritten und können in der Praxis kompliziert sein.
Rücksprache mit Bevollmächtigten notwendig
Um den Bevollmächtigten nicht in eine schwierige Lage zu bringen, ist es wichtig, dass der Vollmachtgeber klare Anweisungen gibt. Ist der Bevollmächtigte nicht bereit, die Vollmacht auszuüben, bleibt diese ohne Wirkung. Um sicherzustellen, dass im Notfall eine Vertretung zur Verfügung steht, kann es ratsam sein, einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte zu benennen.
Notar hilft bei der Formulierung
Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten mit der Durchführung aller oder bestimmter Rechtsgeschäfte betrauen. Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist die Beratung durch einen Notar dringend zu empfehlen. Der Notar kann den persönlichen Willen ermitteln und in rechtssichere und beweisbare Formulierungen umsetzen. Die Identität des Vollmachtgebers wird in der Urkunde verbindlich festgestellt. Durch die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht wird somit eine weitgehende Akzeptanz im Rechtsverkehr gewährleistet und der Nachweis einer wirksamen Vollmacht für den Bevollmächtigten vereinfacht.
Vollmacht muss leicht zu finden sein
Häufig besteht Unsicherheit darüber, ob eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) hilft den Gerichten, Vorsorgevollmachten schnell, einfach und sicher zu finden. Vollmachtgeber erhalten eine ZVR-Card im Scheckkartenformat mit Informationen über den Vollmachtgeber, die Vertrauensperson, den Aufbewahrungsort der Urkunde und zusätzliche Eintragungen wie Betreuungs- oder Patientenverfügungen. Die eigentlichen Dokumente werden aus Datenschutzgründen nicht im Vorsorgeregister hinterlegt.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.