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Titel Weltweit

Anspruch auf Preisnachlass bei Reisemängeln

Welche Rechte haben Pauschalreisende?

Pressemitteilung von Pressemitteilung
Juni 25, 2025
Neue Charterverbindung eröffnet die Herbstsaison

Ab in die Sonne. Foto: Image by Iva Castro from Pixabay, hfr

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Herzogtum Lauenburg (pm). Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer gibt Ratschläge für die Reisezeit. Viele Reisewillige, die ihren wohlverdienten Urlaub besonders einfach planen möchten, buchen eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter. So gibt es nur einen Vertragspartner, der alles Weitere organisiert. Für den Fall, dass es zu Problemen kommt, sollten Urlauber jedoch ihre Rechte kennen. So können sie vom Veranstalter verlangen, dass er etwaige Mängel behebt, oder andernfalls den Reisepreis mindern.

Was ist ein Reisemangel?

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die im Reisevertrag vereinbarte Leistung gar nicht, nicht vollständig oder schlecht erbracht wird: beispielsweise, wenn der Swimmingpool außer Betrieb ist oder trotz „Strandnähe“ mehrere Kilometer Fußweg nötig sind. Betroffene müssen den Mangel sofort vor Ort bei der Reiseleitung melden. Ein Gang zur Hotelrezeption reicht nicht aus. Kann der Reiseveranstalter den Mangel nicht beheben, sollten Betroffene ihre Ansprüche möglichst schnell nach Ende des Urlaubs geltend machen. So können sie Beweisprobleme vermeiden und erhalten frühzeitig Rechtssicherheit. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Tag, an dem die Pauschalreise enden sollte.

Wenn Flug oder Hotel nicht verfügbar sind

Falls die Airline nicht starten oder das gebuchte Hotel nicht bezogen werden kann, muss der Reiseveranstalter die Urlauber auf eigene Kosten umbuchen. Auch wenn er die Buchenden nicht richtig aufklärt, sodass sie den Urlaub zum Beispiel aufgrund einer Visumspflicht nicht antreten können, haftet der Veranstalter für die entgangene Leistung. Unter Umständen kann sogar Schadenersatz fällig werden. Muss die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wie einer Naturkatastrophe oder Pandemie ausfallen, hat der Reiseveranstalter die Urlauber vor Reisebeginn zu informieren und binnen zwei Wochen den Reisepreis zu erstatten.

Insolvenz des Reiseveranstalters

Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, damit Urlauber auch bei einer Insolvenz ihr Geld zurückerhalten oder, wenn sie die Reise bereits angetreten haben, die Kosten für die Rückreise erstattet bekommen. Als Beleg ist bei jeder Buchung einer Pauschalreise ein Reisesicherungsschein mitzuliefern. Urlauber sollten darauf achten, dass es sich um ein Originaldokument handelt, auf dem das Gültigkeitsdatum steht, das den Reisezeitraum umfasst. Geht der Reiseveranstalter tatsächlich während des Urlaubs pleite, erstattet die Versicherung die Kosten des Rückflugs sowie alle zusätzlichen Übernachtungen, die hierbei gegebenenfalls anfallen. Zu beachten ist, dass Reisende verpflichtet sind, die Heimreise anzutreten, wenn der Versicherer dies verlangt. Bleiben sie dennoch vor Ort, erlischt ihr Zahlungsanspruch und sie müssen die entstehenden Kosten selbst bezahlen.

Insolvenz des Reisebüros

Schwieriger ist die Lage, wenn das Reisebüro, über das gebucht wurde, insolvent ist. Wurde der Preis an das Reisebüro überwiesen, hat der Reiseveranstalter das Geld gegebenenfalls nie erhalten. Können Urlauber die Zahlung an das Reisebüro nachweisen, muss der Veranstalter die Reise dennoch durchführen und seine Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Tagesfahrten sowie Reisen, deren Preis unter 75 Euro liegt, sind generell von der Pflicht zum Reisesicherungsschein ausgenommen.

Wer gilt als Reiseveranstalter?

Reiseveranstalter sind Unternehmen, die mindestens zwei Einzelleistungen eines Urlaubs zu einem Gesamtpreis anbieten. Oft handelt es sich um eine Kombination aus Flug und Hotel. Derartige Kombinationsangebote gelten dann als Pauschalreise, die rechtlich besonders geschützt ist. Reisen zu bestimmten Veranstaltungen können ebenfalls Pauschalreisen sein, sofern der Ticketpreis über 25 Prozent des Reisepreises beträgt. Auch wenn zwei Reiseleistungen separat über dasselbe Buchungsportal ausgewählt und als Gesamtpaket mit einem Preis zusammengefasst werden, handelt es sich um eine Pauschalreise. Dasselbe gilt, wenn Reisewillige innerhalb von 24 Stunden Leistungen unterschiedlicher Anbieter über eine Verlinkung, zum Beispiel zwischen deren Websites, buchen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer gibt Informationen unter https://www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das Online-Verbraucherportal unter https://ihr-ratgeber-recht.de/.

Tags: RechtsanwaltskammerRechtsprechungTourismusUrlaub
Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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