Herzogtum Lauenburg (pm). Der Vermögenszuwachs in einer Ehe ist oft ungleich verteilt. In vielen Fällen übernimmt zum Beispiel ein Partner die Kindererziehung und der andere macht Karriere. Auch Mieteinnahmen durch Immobilien, die nur einem Gatten gehören, oder ein erfolgreiches Unternehmen können für große Unterschiede sorgen. Kommt es zur Trennung und Scheidung, ermöglicht ein Zugewinnausgleich, den Vermögenszuwachs während der Ehe nachträglich aufzuteilen. Voraussetzung ist, dass das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Sind sich die Ex-Partner einig, kann der Ausgleich mit Hilfe eines Anwalts in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden.
Getrenntes Eigentum, gemeinsames Vermögen
In Deutschland ist jedes Ehepaar, das nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart hat, automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Alles, was einem Partner vor der Ehe gehört hat und was er während der Ehe ohne den anderen erwirbt, ist sein Alleineigentum. Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung endet, kann das im Laufe der Ehe erwirtschaftete Vermögen jedoch ausgeglichen werden. Dabei werden nahezu sämtliche Sach- und Geldwerte sowie Schulden berücksichtigt. Hierzu gehören unter anderem Fahrzeuge, Immobilien, Bankkonten, Lebensversicherungen und Darlehen.
Wie der Zugewinn berechnet wird
Zuerst werden das Anfangsvermögen, das jeder Partner zum Zeitpunkt der Heirat besessen hat, und sein Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Die Differenz dieser Beträge ist der jeweilige Zugewinn. Die Person mit dem höheren Zugewinn schuldet der anderen Person die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne. Hat zum Beispiel ein Ex-Partner sein Vermögen in der Ehe um 100.000 Euro gesteigert und der andere nur um 30.000 Euro, steht letzterem die Hälfte der Differenz zu, also 35.000 Euro. Schenkungen und Erbschaften im Laufe der Ehe werden im Regelfall zum Anfangsvermögen dazugerechnet und steigern daher nicht den Zugewinn.
Ex-Partner sind zur Auskunft verpflichtet
Jeder Ehegatte hat das Recht, von dem jeweils anderen Auskunft über dessen Trennungs- und Endvermögen zu erhalten. So kann die Auskunft erhaltende Person auch prüfen, ob der Ex-Partner während der Trennungszeit versucht hat, sich ärmer zu machen oder Vermögen zu verschieben. Ist das behauptete Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags geringer als zum Zeitpunkt der Trennung, muss der Betroffene belegen, wie es dazu gekommen ist. Andernfalls kann das Gericht von einem Benachteiligungsversuch ausgehen.
Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch
Der Zugewinnausgleich in einer Zugewinngemeinschaft findet nur statt, wenn einer der Eheleute dies verlangt. Es ist empfehlenswert, den Zugewinnausgleich bereits im Trennungsjahr mit Hilfe eines Anwalts zu klären. Dieser informiert über bestehende Ansprüche und unterstützt dabei, sich außergerichtlich mit dem Ex-Partner zu einigen sowie eine rechtswirksame Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Ein Zugewinnausgleich durch das Familiengericht ist ebenfalls möglich – beispielsweise wenn keine Einigung erzielt werden konnte –, aber mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Antrag bis zu drei Jahre nach Scheidung möglich
Der Zugewinnausgleich muss ausschließlich in Form von Geld geleistet werden. Der Empfänger hat keinen Anspruch auf eine Teilung oder das Miteigentum an realen Gegenständen. Die Ausgleichsforderung entsteht mit Ende der Zugewinngemeinschaft, meist im Zuge der rechtskräftigen Scheidung. Auf Antrag kann die Zugewinngemeinschaft auch vorzeitig beendet werden. Außerdem können Ex-Eheleute den Zugewinnausgleich bis zu drei Jahre nach der Scheidung beantragen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtswirksam geworden ist. Die Verweigerung der Ausgleichszahlung ist nur in Ausnahmefällen wegen „grober Unbilligkeit“ möglich.
Im Zweifelsfall sollten man sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden sich über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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