Herzogtum Lauenburg (pm). Die Schleswig-Holsteinische Notarkammer berät zum Thema Vollmachten. Oft gehen Verbraucher davon aus, dass eine Vollmacht von einem Notar beglaubigt oder beurkundet werden muss, um gültig zu sein. Obwohl jedoch Vollmachten für viele Zwecke formfrei wirksam sind, bringt eine notariell beurkundete Vollmacht zahlreiche Vorteile mit sich. Handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, mit der für eine plötzliche Geschäftsunfähigkeit vorgesorgt und eine gesetzliche Betreuung verhindert werden soll, hilft der Notar, dass die Bevollmächtigten im Bedarfsfall alles im Sinne des Vollmachtgebers regeln können. Ist der Betroffene vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr geschäftsfähig, ist es für die Erteilung einer Vollmacht zu spät.
Notar berät zu allen inhaltlichen Fragen
Bevor der Notar eine Vorsorgevollmacht beurkundet, bespricht er mit dem Vollmachtgeber dessen Willen, belehrt ihn über die rechtliche Tragweite und sorgt für eine klare, rechtssichere Ausgestaltung. Insbesondere regelt eine notarielle Vollmacht genau, welche Rechtsgeschäfte der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber erledigen darf. Dabei wird der Notar immer empfehlen, die Wirksamkeit der Vollmacht nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, wie zum Beispiel von der Vorlage ärztlicher Atteste, die eine Geschäftsunfähigkeit bescheinigen. Er wird auch empfehlen, die Vollmacht über den Tod hinaus wirken zu lassen, damit der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers handlungsfähig bleibt. Andererseits wird der Notar stets vorschlagen, die Vollmacht widerruflich auszugestalten, um gegen einen Missbrauch gewappnet zu sein.
Größtmögliche Akzeptanz im Rechtsverkehr
Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht sorgt für hohe Akzeptanz im Kontakt mit Behörden oder bei Rechtsgeschäften mit Versicherungen, Banken und sonstigen Dritten. Im Zuge der Beurkundung prüft der Notar die Identität des Vollmachtgebers und liest die gesamte Urkunde vor. Wenn der Vollmachtgeber den Text genehmigt, unterschreibt er zusammen mit dem Notar die Urkunde. Somit besteht auch dann Gewissheit über die Intentionen und Wünsche des Vollmachtgebers, wenn dieser sich nach einem Unglücksfall oder wegen einer Erkrankung nicht mehr selbst äußern kann.
Notarielle Ausfertigung als Berechtigungsnachweis
Die beurkundete Originalvollmacht verbleibt beim Notar. Der oder die Bevollmächtigten erhalten offizielle Kopien, sogenannte Ausfertigungen, um ihre Berechtigung nachzuweisen. Reine Abschriften sind als Nachweis nicht ausreichend. Der Notar kann im Verlustfall und selbst nach vielen Jahren weitere Ausfertigungen erteilen. Damit bleiben die Vertrauenspersonen immer handlungsfähig. In der Urkunde sollte geregelt werden, an wen und unter welchen Voraussetzungen weitere Ausfertigungen erteilt werden dürfen. Dabei sollte der Rahmen nicht zu eng gezogen werden, damit die Vertretung im Fall der Fälle nicht an einer fehlenden Ausfertigung scheitert. Wird die Vollmacht später widerrufen, muss der Notar unbedingt informiert werden, damit er keine weiteren Ausfertigungen ausgibt. Der Notar wird schließlich dringend empfehlen, die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, damit insbesondere Ärzte und Krankenhäuser im Fall der Fälle wissen, an wen sie sich zu wenden haben.
Beurkundung in manchen Fällen zwingend erforderlich
Verfügt der Vollmachtgeber über Grundeigentum, sollte eine Vorsorgevollmacht stets beurkundet werden, damit der Bevollmächtigte gegenüber dem Grundbuchamt jederzeit handlungsfähig bleibt. Sparkassen und Banken geben sich zudem in der Regel nicht mit privat verfassten Vollmachten oder mit Vollmachten zufrieden, unter denen nur die Unterschrift des Vollmachtgebers durch einen Notar beglaubigt worden ist. Schließlich gilt: Für eine Vorsorgevollmacht ist es nie zu früh. Eine Krankheit oder ein Unfall kann einen jederzeit ereilen.
Wer sich im Vorfeld von einem Notar zu diesem Thema beraten lassen möchte, findet im Internet unter https://notar.de/ den richtigen Ansprechpartner. Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter https://ratgeber-notar.de/.