Von Wolf-Dietrich Bartsch
Unterhalt ist immer auch ein bisschen wie Dinner for One. Jedes Jahr startet pünktlich zum 1. Januar auch eine neue Düsseldorfer Tabelle. Oder mit anderen Worten: “The same procedure as every year, James.”
Die Düsseldorfer Tabelle legt die Höhe des Unterhalts fest, der an Kinder oder auch an Ehepartner oder geschiedene Ehepartner zu zahlen ist. Dabei hat diese Tabelle keine Gesetzeskraft. Sie wird aber von den Familiengerichten genutzt und dient so einer gewissen Vereinheitlichung der in Deutschland zu zahlenden Unterhaltssätze. Allerdings geben die regionalen Oberlandesgerichte noch spezielle in ihrem Sprengel geltenden Leitlinien zu der Tabelle heraus. So kann beim Unterhalt auf lokale Besonderheiten und Strukturen Rücksicht genommen werden. München ist eben nicht Mölln.
Weiter allgemeine Informationen zur Düsseldorfer Tabelle habe ich bereits im letzten Jahr zusammengefasst. Das ist über diesen Link zu finden.
In einer Pressemeldung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt Einzelheiten zu der neuen Düsseldorfer Tabelle und dem Unterhalt erläutert, die ich hier zusammenfasse:
1. Bedarfssätze im Kindesunterhalt
Die Anhebung der Bedarfssätze Minderjähriger (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Danach beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2023:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 43 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 49 EUR),
- für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 57 EUR).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Diese Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze in den folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben und auf volle Euro aufgerundet.
Die Bedarfssätze der volljährigen Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie in 2023 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
Für studierende Kinder bleibt es bei dem Bedarfssatz aus 2023 in Höhe von 930 EUR, wenn das Kind nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 EUR nach oben abgewichen werden.
2. Anrechnung des Kindergelds
Wie auch in der Vergangenheit ist auf den Bedarf des Kindes nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. In 2024 beträgt das Kindergeld je Kind zur Zeit einheitlich 250 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Der zu zahlende Kindesunterhalt reduziert sich dadurch.
3. Selbstbehalte und Eigenbedarf
Der Selbstbehalt, also der Betrag, der einem Unterhaltsverpflichtenden nach Zahlung des Kindesunterhalts verbleiben muss, wird ebenfalls angepasst.
Dabei wird zwischen dem Selbstbehalt für erwerbstätige und nichterwerbstätige Unterhaltsverpflichtete unterschieden. Der Eigenbedarf für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner beträgt neu 1.200 EUR und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner neu 1.450 EUR.
Die Düsseldorfer Tabelle regelt aber nicht nur den Kindesunterhalt. Es geht auch um den Ehegattenunterhalt. Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich jetzt zum 01.01.2024 auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). Hierin sind Wohnkosten von 580 EUR (Warmmiete) enthalten. Das ist erneut eine deutliche Steigerung, was aber auch aufgrund der Preissteigerungen in allen Bereichen des Lebens auch notwendig erscheint.
Praxis-Tipp:
Was leicht und verständlich aussieht, ist nicht immer leicht. Jura im Selbstversuch ist gefährlich und kann erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben. Wer weiß denn schon konkret, wie eine überobligatorische Tätigkeit zu bewerten ist, welche unterschiedlichen Selbstbehalte zu beachten sind oder wie sich die Eltern eines volljährigen Kindes den Unterhalt aufzuteilen haben. Eine Erstberatung bei einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht ist gar nicht teuer und bringt Klarheit.
Direkter Link zu den Tabellen
Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024
Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Schleswig ab 01.01.2024
Bisher erschienen:
Recht im Blick: Kindesunterhalt – neue „Düsseldorfer Tabelle“ für 2023
Recht im Blick: Adoption – Ich will wissen, wer Du bist!
Recht im Blick: Reservierungsgebühr beim Makler?
Recht im Blick: Liebe und Luxus – Kein Ausgleich nach der Trennung