Herzogtum Lauenburg (pm). Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer berät zur Haftungsansprüchen bei der Verletzung der Streu- und Räumpflicht. Die kühlen Temperaturen der letzten Tage erinnern daran, dass der Winter vor der Tür steht. Damit es auch bei unerwarteten Schneefällen und Glätte nicht zu Rutschpartien kommt, gibt es die Räum- und Streupflicht. Wenn Grundstücksanlieger ihre Pflicht vernachlässigen, müssen Sie bei etwaigen Unfällen haften, sofern der Schaden eindeutig auf das Versäumnis zurückzuführen ist. Bereits für die Nichteinhaltung des Winterdienstes können in manchen Bundesländern hohe Bußgelder verhängt werden.
Wer muss wo räumen und streuen?
Während für öffentliche Straßen häufig die Straßenbaubehörde zuständig ist, liegt die Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig vor Grundstücken bei den jeweiligen Grundstücksanliegern. Hierbei handelt es sich fast immer um die Grundstückseigentümer oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft um deren Mitglieder. Mieter und Pächter sind nur dann in der Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag vereinbart ist. Eine einfache Regelung in der Hausordnung eines Mietshauses reicht nicht aus. Streupflichtige müssen Gehwege in der Regel auf einer Breite von 1,2 Meter räumen und streuen. Hiervon ausgenommen sind Wege auf dem Privatgelände sowie private Parkplätze. Ist kein Gehweg vorhanden, muss der Fahrbahnrand auf 1 Meter Breite geräumt und 0,5 Meter gestreut werden. Treppen vor dem Grundstück sind wie Gehwege zu behandeln.
Wie oft muss geräumt und gestreut werden?
Prinzipiell muss morgens bis spätestens 7 Uhr, an Sonntagen bis 9 Uhr, sowie abends bis 20 Uhr geräumt und gestreut werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn es gerade angefangen hat zu schneien, weil es zwecklos ist, bei dichtem Schneefall zu räumen und auch das Streumaterial wirkungslos bleibt. Es kann daher eine angemessene Zeit bis zum Beginn des Räumens abgewartet werden. Die Räumzeiten können zudem je nach Bundesland abweichen. Insbesondere bei Glätte ist mehrmals täglich zu kontrollieren und nötigenfalls erneut zu streuen. Auch starker Schneefall kann eine wiederholte Räumung erforderlich machen.
Wer haftet bei Missachtung der Streupflicht?
Streupflichtige haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wird diese verletzt und es stürzt zum Beispiel ein Passant auf dem glatten Gehweg und bricht sich ein Bein, haften Streupflichtige für den entstandenen Schaden an Personen sowie Sachen. Hierzu gehören Heilungskosten, beschädigte Kleidung, Reparaturen und Schmerzensgeld. Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, haften die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch. Das heißt, der Geschädigte darf sich an jeden der Wohnungseigentümer wenden. Der Einzelne kann dann nur auf dem Regresswege von demjenigen, der zum Unfallzeitpunkt verantwortlich war, die Erstattung des Schadensbetrages verlangen. Ebenso verhält es sich im Verhältnis zwischen Eigentümer und Mieter oder Pächter. Voraussetzung ist stets, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass die Nichträumung des Gehweges Ursache des Unfalls war.
Vorsicht Bußgelder!
Auch ohne Unfall droht oft eine empfindliche Sanktion: Die Gemeinden sind grundsätzlich berechtigt, Satzungen über die Räum- und Streupflicht zu erlassen und deren Einhaltung zu überprüfen. Dabei kann in den Satzungen festgelegt werden, dass bei Verstößen Bußgelder zu zahlen sind.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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