Herzogtum Lauenburg (pm). Für verheiratete Paare ist es in aller Regel eine Selbstverständlichkeit, füreinander einzustehen – und zwar „in guten wie in schlechten Zeiten“. Ungleich verteilte Mühen oder Kosten werden ohne Weiteres hingenommen. Kommt es jedoch zur Scheidung, endet die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand meist. Leidet einer der ehemaligen Partner an einer schweren Krankheit oder einem Gebrechen und ist daher erwerbsunfähig, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit ist Voraussetzung
Generell muss wie bei jedem Unterhaltsanspruch der Berechtigte bedürftig, also auf das Geld angewiesen und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Weiterhin darf der Ex-Partner zu dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch erhoben wird, krankheitsbedingt nicht in der Lage sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkte sind bei Inkrafttreten der Scheidung, Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes, Ende der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung sowie wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit oder der Aufstockungsunterhalt wegfällt. Ein Anspruch wegen Krankheit muss nahtlos an diese vorherigen Unterhaltsansprüche anschließen. Später eintretende Gebrechen sind somit als Grundlage ausgeschlossen.
Unterhaltsanspruch kann begrenzt sein
Wie bei jeder Art von nachehelichem Unterhalt kann auch ein Anspruch wegen Krankheit zeitlich oder in der finanziellen Höhe begrenzt werden. Da es sich im Regelfall um einen Schicksalsschlag handelt, ist es für eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung nicht allein ausreichend, dass der Ex-Partner zufällig während der Zeit der Ehe erkrankt ist. Entscheidend ist, ob durch die Ehe Nachteile entstanden sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies setzt voraus, dass der oder die Berechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung oder -unfähigkeit vorsorgen konnte. Hierzu gehören die Aufgabe der Arbeitsstelle zur Kindererziehung und Haushaltstätigkeit oder wenn Pflichtbeiträge nicht gezahlt werden konnten. Auch falls keine ehebedingten Nachteile zu erkennen sind, kann unter Berücksichtigung der individuellen Umstände ein Unterhaltsanspruch bestehen. Wie weit die nacheheliche Unterhaltspflicht bei Krankheit reicht, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Ex-Partner haben Mitwirkungspflicht
Wer aufgrund krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit nachehelichen Unterhalt einfordern will, muss nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Zudem sind Unterhaltsberechtigte verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Dies kann auch die Einwilligung in eine Operation erfordern, sofern eine deutliche Besserung zu erwarten ist, oder die Suche nach einem geeigneten Therapieplatz zur Behandlung einer Depression. Ohne eine solche notwendige und zumutbare Mitwirkung kann der Unterhaltsanspruch erlöschen. Für den erkrankten Ex-Partner gelten dann dieselben Regeln, als wäre die Behandlung erfolgreich.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
„Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer unter https://www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das Online-Verbraucherportal unter https://ihr-ratgeber-recht.de/“, empfiehlt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.