Kiel (pm). Die Landesregierung hat am 16. April die Regelung zur so genannten Maskenpflicht in der Corona-Bekämpfungsverordnung geändert – die Änderung ist gültig ab Montag, 19. April. Wie bereits angekündigt müssen Personen, die von der Maskenpflicht befreit sind, künftig ein ärztliches Attest vorlegen können, wenn sie sich in Bereichen aufhalten, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht.
Eine solche Bescheinigung muss von einem Arzt ausgestellt worden sein. Eine gesonderte Begründung des Arztes ist dabei nicht erforderlich. Vergleichbare Bescheinigungen können auch von Psychotherapeuten ausgestellt werden.
Außerdem wurden verschiedene Konkretisierungen beschlossen: So muss in Museen, Bibliotheken usw. innerhalb geschlossener Räume grundsätzlich eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Studieneignungstests sind auch als Präsenzveranstaltungen möglich, bei zulässigen Schwimmkursen (zum Beispiel für Kinder unter vierzehn Jahre) dürfen ab Montag auch Begleitpersonen das Schwimmbad betreten, so eine Begleitung notwendig ist.