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Titel Gesundheit

Aktuelle Entwicklung zur Geflügelpest: Erster Nachweis in Hausgeflügelhaltung in Schleswig-Holstein

Zahlreiche neue Fälle bei Wildvögeln – Kreis Rendsburg-Eckernförde erstmals betroffen Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht: "Der aktuelle Fall zeigt, wie schnell das Virus auf Hausgeflügelhaltungen übergreifen kann. Ich appelliere dringend an alle Geflügelhalterinnen und -halter, ihre Tiere vor dem Virus zu schützen und die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten"

Pressemitteilung von Pressemitteilung
November 6, 2020
Geflügelpest in Geflügelhaltung in Schleswig-Holstein festgestellt

Foto: Friedrich J. Flint

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Kiel (pm). Nachdem seit Tagen die Geflügelpest in der Wildvogelpopulation an der Westküste Schleswig-Holsteins grassiert, ist gestern (5. November 2020) in einer Geflügelhaltung im Kreis Nordfriesland die anzeigepflichtige Tierseuche des Subtyp H5N8 amtlich festgestellt worden. Darüber hinaus erfolgten 27 neue Nachweise in der schleswig-holsteinischen Wildvogelpopulation, wobei erstmals auch eine Wildgans aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde betroffen ist. Eine entsprechende Bestätigung hat das Landwirtschaftsministerium vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), dem nationalen Referenzlabor für Aviäre Influenza, erhalten.

„Der aktuelle Fall zeigt, wie schnell das Virus auf Hausgeflügelhaltungen bei dem derzeit hohen Infektionsdruck in der Umwelt übergreifen kann. Ich appelliere dringend an alle Geflügelhalterinnen und -halter, ihre Tiere vor dem Virus zu schützen und die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent einzuhalten“, sagte Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht. Allein innerhalb der letzten 24 Stunden hat der schleswig-holsteinische Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz insgesamt 590 neue verendete Wildvögel an der Westküste gezählt. Der Minister wird mit den bislang von der Geflügelpest betroffenen Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen und Rendsburg-Eckernförde jetzt zeitnah das weitere Vorgehen beraten.

Die betroffene Haltung auf der Hallig Oland besteht aus 57 Hühnern, von denen innerhalb kurzer Zeit acht Tiere verstarben. Alle Tiere der Geflügelhaltung werden gemäß Geflügelpest-Verordnung getötet und fachgerecht entsorgt. Um den Ausbruchsbetrieb sind gemäß Geflügelpest-Verordnung Restriktionszonen einzurichten, welche aus einem Sperrbezirk von mindestens drei und einem Beobachtungsgebiet von mindestens zehn Kilometern um den Ausbruchsbetrieb bestehen. Dementsprechend umfasst der Sperrbezirk die Hallig

Oland und das Beobachtungsgebiet u.a. Teile der Hallig Langeneß, der Insel Föhr und küstenanliegende Gemeinden des Festlandes. In diesen Zonen gelten bestimmte rechtlich vorgegebene Regelungen für Geflügelhaltungen. Diese umfassen u.a. ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden vom Kreis Nordfriesland zur Verfügung gestellt und sind der Allgemeinverfügung des Kreises zu entnehmen.

Der letzte Geflügelpestausbruch in einer Hausgeflügelhaltung in Schleswig-Holstein wurde im März 2018 in einer kleinen Geflügelhaltung auf der Hallig Süderoog festgestellt.

Von den 27 neuen Nachweisen in der Wildvogelpopulation erfolgte einer im Kreis-Rendsburg-Eckernförde, welcher im aktuellen Geschehen nun erstmals betroffen ist. Die weiteren 26 Nachweise wurden in den Kreisen Nordfriesland und Dithmarschen geführt. Neben Wildgänsen und -enten wurde das Geflügelpestvirus hier auch bei einem Mäusebussard sowie einem Turmfalken festgestellt. Die vom FLI nachgewiesenen Erreger-Subtypen umfassen den derzeit dominierenden H5N8 und in einem Fall auch H5N5. Beide Subtypen zirkulieren derzeit parallel in der Wildvogelpopulation. Das FLI machte deutlich, dass die derzeit festgestellten Virustypen H5N8 und H5N5 bisher nicht beim Menschen nachgewiesen wurden.

Alle Geflügelhalter sollten ihr Geflügel vor einem möglichen Erregereintrag bestmöglich schützen und die in der Geflügelpest-Verordnung für alle vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umsetzen. Hierzu gehört unter anderem, dass Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist zudem eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenfonds registriert worden sein, sollte dies schnellstens nachgeholt werden.

Hintergrund

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Die Geflügelpest-Verordnung enthält Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

In Schleswig-Holstein finden ganzjährig und über das Land verteilt Monitoring-Untersuchungen bei Hausgeflügel sowie Wildvögeln statt. Die Untersuchung von verendet aufgefundenen Wildvögeln (passives Wildvogelmonitoring) wurde im Sinne eines Frühwarnsystems aufgrund der Risikoeinschätzung bereits zum Herbstbeginn nochmals verstärkt. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, Funde von verendeten wildlebenden Wasservögeln oder Greifvögeln in Schleswig-Holstein dem Veterinäramt des jeweiligen Kreises und der kreisfreien Stadt zu melden. Untersuchungen dieser Tiere helfen, die Verbreitung des Virus im Land zu ermitteln.

Tags: Geflügelpest
Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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