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Titel Herzogtum Lauenburg Amt Berkenthin

Kreis Herzogtum Lauenburg veröffentlicht 15. Allgemeinverfügung zu Kontaktbeschränkungen

Pressemitteilung von Pressemitteilung
Mai 17, 2020
Landesregierung setzt Beschlüsse von Bund und Ländern zur weiteren Bekämpfung der Corona-Pandemie um

Bild von congerdesign auf Pixabay

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Herzogtum Lauenburg (pm). Mit der ab Montag (18. Mai) geltenden, neuen Allgemeinverfügung werden weitere Lockerungen der nunmehr seit zwei Monaten geltenden Einschränkungen im öffentlichen wie privaten Leben umgesetzt. Wichtig für Familien sind die nächsten Schritte im Vier-Stufenkonzept für die Kindertagesstätten. Ab dem 25. Mai werden weitere Gruppen wieder in die Betreuung durch die Kindertagesstätten gehen können, bevor am 1. Juni die Einrichtungen wieder für alle Kinder geöffnet werden.

Das heißt jedoch nicht, dass alle Kinder während ihrer ursprünglichen Betreuungszeiten die KiTa wieder besuchen können, da die Gruppengrößen auf zehn Kinder reduziert sind. Die einzelnen Einrichtungen werden sich deshalb Gedanken über tage- oder wochenweise Gestaltungen der Gruppenbetreuung machen müssen. Ausgenommen von diesen Wechseln sind Kinder, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen.

Lockerungen sind auch für die Schulen vorgesehen, die ab dem 1. Juni ebenfalls wieder für alle Schülerinnen und Schüler geöffnet sind. Aber kapazitätsbedingt gilt auch hier nur eingeschränkter Präsenzunterricht. Möglich ist zudem auch wieder eine Nutzung der Schulen durch externe Personen, soweit der jeweilige Schulträger zustimmt, so dass Sportvereine oder Musikschulen wieder Schulräumlichkeiten nutzen können.

Angepasst werden zudem die Regelungen zu Besuchen in Krankenhäusern. Auch werden die Hygienevorgaben für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe konkretisiert. Zudem können Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten wieder zu 25 Prozent ausgelastet werden, wenn ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept umgesetzt wird.

Gleichzeitig tritt die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft. Danach gelten folgende Grundsätze:

• der Abstand von 1,5 Metern ist wenn möglich immer einzuhalten

• wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (z.B. Plexiglas) das Risiko einer Übertragung von Viren verringern.

• Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit weiterhin auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt weiterhin die Regelung, dass sich Angehörige eines Haushaltes nur mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen können.

• Soweit das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte, Öffentlicher Nahverkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten, so dass eine Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen geachtet werden, z.B. durch Einhaltung der Husten- und Niesetikette.

• Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucher beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhalten können. Des Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die Begrenzung der Besucherzahl und Regelung von Besucherströmen (z.B. durch „Einbahnstraßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze) können in besonderen Fällen hinzukommen.

Durch neue Regelungen für die Bereiche Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungsanbieter, Sport und außerschulische Bildungseinrichtungen kommt es zu weiteren Schritten in Richtung Normalität, die allerdings stets die Erstellung und Beachtung von Hygienekonzepten erfordern. Selbiges gilt für Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen. Nähere Informationen zu den genauen Bedingungen sowie die konkreten Bestimmungen finden sich auf den Internetseiten des Landes unter www.schleswig-holstein.de und des Kreises unter www.kreis-rz.de/corona. Weiter verboten bleibt der Betrieb von Schwimmbädern – darunter fallen allerdings nicht die Badestellen an offenen Gewässern -, Tanzlokalen, Discos, Freizeitparks sowie das Prostitutionsgewerbe. Auf Antrag kann der Kreis künftig Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen der Landesverordnung erteilten. Anträge können schriftlich an den Kreis Herzogtum Lauenburg, Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg oder per Mail an info@kreis-rz.de gestellt werden.

Ebenfalls neu geregelt hat das Land die Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende aus dem Urlaub. Danach ist nunmehr keine Quarantäne für Reiserückkehrer aus dem EU-Ausland, Island, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich mehr erforderlich. Allerdings gilt dies nur, solange die Infektionszahlen gering bleiben.

Mit Stand vom 15. Mai 2020 wurden im Kreis Herzogtum Lauenburg 266 Menschen positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Von ihnen waren dreizehn verstorben und 239 wieder genesen.

Tags: Corona
Pressemitteilung

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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