Herzogtum Lauenburg (pm). Gemäß Paragraf 11 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten des Landes Schleswig-Holstein (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) in Verbindung mit Papragraf 106 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Abweichend von Paragraf 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen folgende
Verkaufsstellen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr
mit Kunden geöffnet sein:
Alle stationären Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern im Sinne von Paragraf 6 SARS-CoV-2-BekämpfVO. Unabhängig davon dürfen öffnen:
Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel,
Wochenmärkte,
Abhol- und Lieferdienste,
Getränkemärkte,
Apotheken,
Sanitätshäuser,
Drogerien,
Tankstellen,
Poststellen,
der Zeitungsverkauf,
Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
Lebensmittelausgabestellen (Tafeln),
der Großhandel,
Kraftfahrzeughändler,
Fahrradhändler und
Buchhandlungen.
An gesetzlichen Feiertagen ist die Öffnung für diese Verkaufsstellen nicht gestattet. Das bedeutet konkret, die Verkaufsstellen dürfen am 1. Mai nicht öffnen. Die Möglichkeit der Sonntagsöffnung von 11 bis 17 Uhr für die näher bezeichneten Verkaufsstellen nach dieser Allgemeinverfügung gilt nur für diejenigen Verkaufsstellen, denen die Sonntagsöffnung nach Paragraf 3 Absatz 2 Ziffer 1 LÖffZG ansonsten ausnahmslos untersagt ist. Sind für einzelne Bereiche Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten nach dem LÖffZG erlaubt, gelten diese speziellen Regelungen des LÖffZG und zwar ausschließlich. Die zeitlich weiteren Öffnungsmöglichkeiten nach dieser Allgemeinverfügung können nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Dies betrifft die Sonn- und Feiertagsöffnungsmöglichkeiten nach Paragraf 4 Abs. 1 LÖffZG für Verkaufsstellen, deren Angebot hauptsächlich aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht.
Im Übrigen gelten die spezielleren Regelungen für Apotheken (§ 6 LÖffZG), Tankstellen (§ 7 LÖffZG) und Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen und Gemeinden im Grenzgebiet (§ 8 LÖffZG). Die bezeichneten Verkaufsstellen orientieren sich an der SARS-CoV-2-BekämpfVO vom 18. April 2020, die im Übrigen gilt. Die Verkaufsstellen haben die in § 6 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 18. April 2020 normierten Hygieneregelungen zu berücksichtigen.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, 3. Mai 2020. Die Allgemeinverfügung vom 26. März 2020 wird aufgehoben. Gemäß Paragraf 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.