Herzogtum Lauenburg (pm). Gemäß Paragraf 11 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten des Landes Schleswig-Holstein (Ladenöffnungszeitengesetz – LÖffZG) in Verbindung mit Paragraf 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: Abweichend von Paragraf 3 Absatz 2 des Ladenöffnungszeitengesetzes dürfen folgende Verkaufsstellen an Sonntagen in der Zeit von 11 bis 17 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:
Einzelhandel für Lebens- und Futtermittel,
Wochenmärkte,
Abhol- und Lieferdienste,
Getränkemärkte,
Apotheken,
Sanitätshäuser,
Drogerien,
Tankstellen,
Poststellen,
der Zeitungsverkauf,
Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und
der Großhandel.
Alle Apotheken haben die Möglichkeit an allen Sonntagen zu öffnen. Gesetzliche Feiertage sind durch die Verordnung nicht erfasst. Dies bedeutet konkret, die Verkaufsstellen dürfen am Karfreitag und am Ostermontag nicht öffnen, wohl aber am Ostersonntag.
Wie Paragraf 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 normiert, haben die Verkaufsstellen in geeigneter Form auf die aktuellen Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes hinzuweisen und diese umzusetzen. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonntag, 19. April 2020. Gemäß Paragraf 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.