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Titel Wirtschaft Immobilien

Haustiere in der Mietwohnung

Was Tierhalter beachten müssen

von Pressemitteilung
Dezember 14, 2019
Haustiere in der Mietwohnung

Foto: pixabay.com

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Foto: pixabay.com

Herzogtum Lauenburg (pm). Nicht nur Hund und Katze – auch Spinnen, Schlangen oder andere Reptilien und Amphibien finden überall ihre Anhänger. Wer zur Miete wohnt, ist oft unsicher, welche Tiere er überhaupt in den eigenen vier Wänden halten darf. Generell gilt, dass die Tierhaltung andere Bewohner oder die Mietsache selbst nicht gefährden oder stören darf. Bei lautem Hundegebell können sich beispielsweise Nachbarn gestört fühlen. Eine hohe Anzahl von Aquarien kann sich negativ auf Statik und Gebäudesicherheit auswirken und damit eine Gefährdung darstellen.

Kleintiere sind erlaubt

Tierhaltung ist in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Der Vermieter muss ihr ohne Regelung hierzu im Mietvertrag nicht ausdrücklich zustimmen. Ein Formularmietvertrag darf die Haltung von Kleintieren sowie Hunden und Katzen nicht ohne weiteres verbieten. Das gilt zumindest bis zu einer gewissen Anzahl an Tieren. Für die Kleintierhaltung müssen Mieter aber nicht extra eine Erlaubnis einholen, auch wenn der Mietvertrag sich diese vorbehält. Zu den Kleintieren gehören Fische, Ziervögel, Hamster, Mäuse, Kaninchen oder Meerschweinchen.

Erlaubnis des Vermieters einholen

Der Vermieter kann sich im Mietvertrag die Erlaubnis zur Tierhaltung vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist standardmäßig in vielen Mietverträgen enthalten. Stehen der Tierhaltung keine wesentlichen Gründe entgegen, muss der Vermieter einwilligen. Die Genehmigung bezieht sich in der Regel auf ein bestimmtes Tier. Wird ein neues angeschafft, ist dieses erneut zu genehmigen. Ein Vermieter kann verlangen, dass ein Mieter Schutzmaßnahmen ergreift, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Tiere kommt. Zu denken ist dabei etwa an die Vorgabe, einen Hund tagsüber nicht über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen, wenn der Hund in dieser Zeit fortlaufend laut bellt. Es handelt sich hierbei stets um Einzelfälle, abstrakte Vorgaben gibt es kaum.

Tierhaltung trotz Verbot

Hat der Mieter ohne Erlaubnis andere Tiere als Kleintiere in der Wohnung gehalten, kann der Vermieter ohne weiteres verlangen, diese abzuschaffen. Wenn der Vermieter die Tierhaltung allerdings über längere Zeit geduldet hat und sich der Mieter darauf verlassen konnte, dass diese erlaubt sei, kann der Unterlassungsanspruch des Vermieters entfallen. Bei einer Abmahnung sollte der Mieter in jedem Fall versuchen, eine Erlaubnis für die Tierhaltung zu bekommen. Im schlimmsten Fall kann der Mieter bei verbotswidriger Tierhaltung sogar eine Kündigung erhalten.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet: https://www.rak-sh.de/.

 

Tags: Haustiere

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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