Herzogtum Lauenburg (pm). Ab 1. Januar 2020 tritt für alle höher verdienenden Arbeitnehmer im Kreis Herzogtum Lauenburg eine wichtige Änderung ein: Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, erhöht sich von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Für Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitsentgelt in dieser Höhe und mehr entfällt damit die Krankenversicherungspflicht. „Wir raten in diesen Fällen zu einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Reinhard Wunsch. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmer gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze in diesem und die des nächsten Jahres überschreitet.
Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmer, die noch 2019 wegen Überschreitens der bisherigen Versicherungspflichtgrenze von 60.750 Euro krankenversicherungsfrei und damit gesetzlich freiwillig oder privat versichert waren, können aufgrund der neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2020 krankenversicherungspflichtig werden, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die neue Grenze nicht übersteigt“, erklärt Reinhard Wunsch. Bisher privat Krankenversicherte haben ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied der AOK nordwest werden. Wenn sie dieses nicht ausüben, werden Sie vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr 56.250 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet. Die bisher privat krankenversicherten Arbeitnehmer haben bei ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein besonderes Kündigungsrecht.
„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Wunsch. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind online im AOK-Fachportal für Arbeitgeber unter www.aok.de/arbeitgeber/nordwest abrufbar.