Ratzeburg (aa). Der Streit um das geplante Wohnbauprojekt ‚Seedorfer Straße‘ in Ratzeburg geht in die nächste Runde. Nachdem es aus Sicht der Anwohner in dieser Sache bislang kein Entgegenkommen gab, haben diese nun, wie zuvor angekündigt, eine rechtliche Prüfung des Bauvorhabens in Auftrag gegeben. „Nach Rückmeldung der Anwaltskanzlei weist der Bebauungsplan solche grundlegenden juristischen Mängel auf, dass eine Normenkontrollklage von Seiten der Anwohner eine sehr hohe Erfolgsaussicht haben würde“, informiert Peter Köhler als Vertreter der Anwohnerinitiative.
Auf einer Freifläche an der Seedorfer Straße in Ratzeburg soll ab dem Jahr 2020 ein neues Wohngebiet entstehen, um den Bedarf an Mietwohnungen in der Stadt entgegenzuwirken. So sollen auf einer Fläche von rund 9.000 Quadratmeter Wohnungen, geplant von einem Möllner Architekturbüro, entstehen, die nach Erwerb des Grundstücks von der Kirche im Eigentum der Kreisbaugenossenschaft beziehungsweise der Raiffeisenbank Ratzeburg bleiben und den Ratzeburger Bürgern zur Verfügung gestellt werden sollen. Dabei wird empfohlen, knapp die Hälfte der Wohnungen öffentlich gefördert zu bauen.
Eine rund 90köpfige Initiative von Anwohner rund um das Baugebiet wehrt sich gegen diese Planungen. „Es geht es weiterhin – wie auch vorher schon – um eine sozial – und stadtteilverträgliche Bebauung auch mit Sozialwohnungen und bezahlbarem Wohnraum und nicht, wie von anderer Seite aus immer wieder suggeriert wird, um eine Ablehnung jeglicher Bebauung“, macht Peter Köhler nun noch einmal deutlich. Unter anderem wünschen sich die Anwohner eine gemischte Bebauung, und diese mit Sozial- und anderen Mietwohnungen, zudem eine Zahl von 70 bis 90 Wohnungen mit Begegnungsmöglichkeiten und nicht wie zuletzt geplant 142 Wohnungen.
Laut der von den Anwohnern in Auftrag gegebenen juristischenen Prüfung leide der Bebauungsplan an „formellen und materiellen Mängeln“. So lägen beispielsweise die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vor. Weiter widerspreche der Bebauungsplan auch den materiell-rechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches. So heißt es in der Begründung: „Die zeichnerische Festsetzung zur Gebäudehöhe der baulichen Anlagen und deren textliche Konkretisierung […] ist unbestimmt und damit unwirksam. Sie genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenen Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.“
Köhler weiter: „Es zeichnet sich ab, dass viele Anwohner nun bereit erscheinen, den Klageweg zu gehen, wenn eine außergerichtliche Klärung nicht möglich ist. Wir setzen weiterhin auf die Möglichkeit eines konstruktiven Dialogs, um eine gerichtliche Klärung mit den für die Bebauungsplanung Verantwortlichen zu vermeiden.“