Herzogtum Lauenburg (pm). Wer für die Weihnachtsgeschenke einen Platz in der Wohnung sucht, stellt manchmal fest: Es ist schon alles voll. Ausmisten ist dann angesagt. Von Sperrmüll bis Internetplattform stehen dafür zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung. Was es dabei zu beachten gibt, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).
Sperrmüll: Nicht einfach auf die Straße
„Als Sperrmüll gelten Möbel und Geräte, die zu groß oder sperrig sind für die Hausmülltonne. Dazu zählen beispielsweise Sofas, Tische oder Regale, aber auch Teppiche, Matratzen oder Fahrräder“, erklärt Michaela Rassat. „Außerdem müssen die Müllmänner die Gegenstände tragen und verladen können. Jede Kommune und jedes Kreisgebiet kann zudem eigene Anforderungen haben, beispielsweise genaue Maßangaben oder Mengenbegrenzungen.“ Auch die Kosten für die Entsorgung variieren je nach Standort. Abstellort ist meist vor dem Haus. Einfach etwas dazustellen, ist nicht erlaubt. Denn wer ausmistet, muss seinen Sperrmüll mit einer Mengenangabe anmelden. Das ist über ein Onlineformular, eine spezielle Postkarte oder einen Anruf möglich. Auch darf das Sperrgut nicht tagelang auf dem Gehweg rumstehen, meist legen die Gemeinden bestimmte Zeiträume fest. Am besten also im Abfallkalender der jeweiligen Gemeindeverwaltung oder beim zuständigen Amt über die genauen Regelungen informieren. Übrigens: Wer auf dem Sperrmüll anderer beispielsweise einen schönen alten Tisch entdeckt, könnte eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er ihn ins Auto lädt. Ob es in der jeweiligen Gemeinde erlaubt ist, Sperrmüll mitzunehmen, steht in der örtlichen Abfallsatzung.
Verborgene Schätze im Elektroschrott
Sondermüll und Gefahrstoffe gehören weder zum Sperrmüll noch in die Restmülltonne, sondern auf den Wertstoffhof. Alte Elektrogeräte zählen je nach Wohnort zum Sperrmüll – oder eben nicht. „Das Bürgerbüro der Stadt beziehungsweise der Kommune oder die lokalen Entsorgungsbetriebe geben Auskunft“, weiß Rassat. Wenn die Sperrmüllabholung Waschmaschine, Kühlschrank oder Spülmaschine nicht akzeptiert, können Besitzer diese gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) kostenlos bei einem Wertstoffhof abgeben. Alternativ haben sie auch die Möglichkeit, alte Geräte beim Händler zurückzugeben: „Seit Juli 2016 ist der Handel zur Rücknahme verpflichtet“, betont die Rechtsexpertin. Dieses Gesetz betrifft alle Läden und Onlineshops, die auf mindestens 400 Quadratmetern Elektrogeräte verkaufen oder lagern. Große Geräte wie Fernseher oder Kühlschränke muss der Händler akzeptieren, wenn der Kunde ein entsprechendes Neugerät bei ihm kauft. Geräte, die eine Kantenlänge von unter 25 Zentimetern haben, können Verbraucher auch ohne Neukauf zurückgeben. „Die fachgerechte Entsorgung alter Geräte ist nach dem ElektroG ein Muss“, betont Rassat. So fließen wertvolle Rohstoffe wie Platin oder seltene Erden zurück in den Kreislauf. Gleichzeitig garantiert das Recycling über zugelassene Stellen eine umweltgerechte Entsorgung von enthaltenen Gefahrstoffen.
Schenken macht Freude
Zu eng gewordene Kleidung, Romane und CDs, die im Regal verstauben, oder der alte Sessel, der nicht mehr zur Einrichtung passt: Viele Gegenstände sind noch gut erhalten und müssen nicht im Restmüll landen: Online-Verschenkportale, Kleidertauschpartys, Secondhandläden, Sozialkaufhäuser, Kleinanzeigen oder Flohmärkte sind beliebte Anlaufstellen, um alten Stücken ein zweites Leben zu schenken und nachhaltigen Konsum zu fördern. Oxfam-Shops nehmen gut erhaltene Kleidung, Haushaltswaren und Bücher an. Die Erlöse fließen in Nothilfe- und Entwicklungshilfeprojekte. Auch eine Anfrage beim Wertstoffhof kann sich lohnen, da einige Einrichtungen eine Secondhandbörse betreiben. „Wer sich nicht sicher ist, wo er seine gebrauchten Gegenstände abgeben kann, findet unter www.wohindamit.org soziale Einrichtungen in der Nähe“, so der Tipp der D.A.S. Expertin. Bei Altkleidersammlungen und auch manchen Altkleider- und Schuhcontainern ist hingegen Vorsicht geboten, denn nicht immer kommen die Spenden bei Bedürftigen an: Manchmal wollen sich illegale Sammler mit der Kleidung aus zweiter Hand bereichern. Rassat: „Wie Verbraucher seriöse Kleidersammlungen erkennen, erfahren sie beispielsweise bei dem Verein FairWertung e.V.“
Rechtlicher Rahmen für Privatverkäufe
Wer dagegen seine alten Kostbarkeiten bei eBay und Co. noch zu Geld machen möchte, der sollte den Unterschied zwischen privaten und gewerblichen Verkäufen kennen: „Übertritt ein privater Verkäufer die Grenze zum gewerblichen Handel, droht ihm eine Abmahnung“, warnt die D.A.S. Juristin. Wichtig: Nicht den halben Haushalt auf einer Plattform online stellen. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Kassel gelten Anbieter grundsätzlich als Unternehmer, wenn sie innerhalb von zwei Jahren mehr als 200 Artikel auf einem Auktionsportal verkauft haben. Auch wer Dinge aus eigener Herstellung mit einer Gewinnabsicht verkauft oder kürzlich erworbene Ware vertreibt, gilt meist als gewerblicher Händler und hat ganz andere rechtliche Pflichten als private Verkäufer. Privatpersonen, die nur hin und wieder aussortierten Hausrat im Internet anbieten, können gegenüber ihren Käufern beispielsweise die Gewährleistung ausschließen und müssen ihnen kein Widerrufsrecht einräumen. Auch viele Informationspflichten entfallen. Wichtig ist, dass private Verkäufer die Gewährleistung mit einer rechtlich wirksamen Formulierung ausschließen, zum Beispiel: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger beziehungsweise vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.” Den Ausdruck „Garantie“ sollten Verkäufer vermeiden. Auch Hinweise auf das EU-Recht sind überflüssig. „Um sich unnötigen Ärger zu ersparen, sollten sie außerdem nur eigenes Text- und Bildmaterial für die Artikelbeschreibung verwenden. Denn die Nutzung fremder Angebotstexte oder Fotografien ist nach dem Urheberrechtsgesetz strafbar“, erklärt Rassat und verweist auf Paragraf 106 ff. dieses Gesetzes. Der Urheber kann dann Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend machen (§ 97 UrhG).