Herzogtum Lauenburg (pm). Sind bei der Besichtigung einer Mietwohnung noch Gegenstände oder Einbauten des bereits ausgezogenen Vormieters vorhanden, kann der neue Mieter verlangen, dass diese auch bleiben. Macht der Vermieter den Mieter nicht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ein Gegenstand nicht zur Wohnungsausstattung gehört, schließt ihn der Mietvertrag automatisch mit ein. So entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Nürnberg hinsichtlich einer vom Vormieter zurückgelassenen Markise.
Hintergrundinformation
Viele Mieter hinterlassen beim Auszug Dinge wie Einbauschränke, Küchenzeilen, Bodenbeläge oder auch Markisen. Vieles davon ist sinnvoll und auch nur mit Aufwand wieder zu entfernen. Nicht immer erfährt der neue Mieter, welche Dinge vom Vormieter stammen und welche zur Wohnungsausstattung gehören. Mieter gehen meist davon aus, dass die Ausstattung, die sie bei der Besichtigung einer Wohnung vorfinden, unverändert bleibt. Vermieter sind dagegen oft der Meinung, dass sie fremde Einbauten ohne Weiteres entfernen können. Der Fall: Ein Mieter hatte eine Wohnung besichtigt, über deren Balkon eine Markise angebracht war. Er unterschrieb den Mietvertrag. Bis zu seinem Einzug fand eine Fassadenrenovierung statt. Die Markise war dabei im Weg, weshalb der Vermieter sie entfernen ließ. Der Mieter forderte nun vom Vermieter, die Markise wieder anzubringen. Sie gehöre zur vertraglich vereinbarten Ausstattung der Wohnung.
Der Vermieter berief sich auf einen Satz im Mietvertrag, nachdem er für Reparaturen der Markise nicht zuständig sei. Das Urteil: Das Amtsgericht Nürnberg gab dem Mieter recht. Der Vermieter sei verpflichtet, die Markise wieder anzubringen. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Zustand der Wohnung bei der Besichtigung entscheidend und die Grundlage für den Mietvertrag sei. Wolle der Vermieter bestimmte Gegenstände nicht mitvermieten, müsse er dies ausdrücklich dem Mieter mitteilen – und zwar vor der Unterzeichnung des Mietvertrages. Ansonsten dürfe der Mieter davon ausgehen, dass der Mietvertrag die vorhandene Ausstattung komplett umfasst. Die Mietvertragsklausel über die Reparatur der Markise erlaube dem Vermieter nicht, diese ersatzlos zu entfernen. Auch einen unverhältnismäßigen Aufwand konnte das Gericht im Wiederanbringen der Markise nicht erkennen.
Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 25. August 2017, Az. 29 C 4898/15