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Titel Herzogtum Lauenburg

Wenn fremde Kinder mitfahren

Wer haftet bei Unfällen oder Sachbeschädigung?

von Gesine Biller
Dezember 4, 2025
Wenn fremde Kinder mitfahren

Foto: Image by eokateri from Pixabay, hfr

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Herzogtum Lauenburg (pm). Viele Eltern setzen auf Fahrgemeinschaften, um nicht immer selbst zu Kita, Schule oder Sporthalle fahren zu müssen. Doch gerade in der dunklen Jahreszeit kann es schnell zu Unfällen kommen. Wer fremde Kinder im „Elterntaxi“ chauffiert, übernimmt die Obhutspflicht und haftet bei Personenschäden.

Fahrer ist für korrekte Sicherung verantwortlich

Wer eigene oder fremde Kinder im Auto befördert, muss dafür sorgen, dass sie nach den gesetzlichen Vorgaben gesichert sind. Hierzu gehört die Gurtpflicht und auch die korrekte Verwendung eines Kindersitzes oder einer Sitzerhöhung, sofern das Alter oder die Größe dies erfordern. Ist ein Kind nicht ordnungsgemäß gesichert, droht dem Fahrer ein Bußgeld. Im Schadensfall kann es zudem zu strafrechtlichen Folgen und einer Mithaftung kommen. Nimmt ein Elternteil fremde Kinder mit, hat er ab diesem Moment die Verkehrssicherungspflicht für die Dauer der Beförderung. Die elterliche Aufsichtspflicht verbleibt grundsätzlich bei den Eltern.

Bei Fahrlässigkeit droht Strafverfahren

Wenn die beförderten Kinder durch einen Verkehrsunfall verletzt werden, haftet der Fahrer – auch bei korrekter Sicherung –, falls er den Unfall (mit)verursacht und (mit)verschuldet hat. Die berechtigten Ansprüche fremder Kinder übernimmt die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung. Hat der Fahrer den Unfall selbst verursacht oder mitversursacht, kann darüber hinaus ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werden, beispielsweise wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ein solches Verfahren fällt in die persönliche Verantwortung des Fahrers und ist unabhängig von der „Regulierung“ der Personenschäden durch die Versicherung.

Schule, Verein, Freizeit: ein wichtiger Unterschied

Meist fahren Eltern ihre Kinder und deren Freunde zu verschiedenen Anlässen. Dies hat entscheidende Folgen für die Haftung und den Versicherungsschutz: Handelt es sich um den direkten, unmittelbaren Weg zur Kita oder Schule oder um eine dazugehörige organisierte Veranstaltung wie einen Ausflug, greift in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung. Die Kinder sind somit während der Fahrt über die Schule beziehungsweise den Träger unfallversichert. Sportvereine haben für ihre Mitglieder oft eine Gruppenunfallversicherung über den Landessportbund oder Verband. Allgemein haftet aber weiterhin die Person, die den Unfall verursacht hat. Auch bei privaten Verabredungen in der Freizeit gilt die zivilrechtliche Haftung. Eine etwaige strafrechtliche Verantwortung trägt in allen Fällen der Fahrer.

So können Fahrer die Haftung einschränken

Autofahrer, die fremde Kinder mitnehmen und sich zusätzlich absichern möchten, können von den Eltern vorab eine Haftungsverzichtserklärung unterschreiben lassen. Solche Erklärungen sind grundsätzlich wirksam, sofern die Haftung nicht auch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ausgeschlossen wird. Ihre Bedeutung ist allerdings begrenzt, da die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Personenschäden abdeckt, weiterhin bei einer Haftung einspringt. Eine strafrechtliche Ermittlung wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie anderer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten lässt sich auch mit Verzichtserklärung nicht verhindern.

Wenn Kinder fremde Autos beschädigen

Wenn mitgenommene Kinder das eigene oder fremde Autos beschädigen, hängt die Haftung vom Alter ab: So haften Kinder zwischen sieben und zehn Jahren nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich und nicht im fließenden Verkehr, sondern an einem parkenden Auto verursacht haben. Auch ab zehn Jahren haften sie ausschließlich, wenn sie verstehen, dass ihr Verhalten falsch war und sie dafür die Verantwortung tragen müssen. Ob ein Kind in der Lage ist, die Folgen seines Handelns einzuschätzen, hängt vom Einzelfall ab. Die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie intensiv ein Kind beaufsichtigt werden muss, hängt von dessen Alter und Charakter ab, und richtet sich danach, was verantwortungsbewusste, vernünftige Eltern in derselben Situation tun würden.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Die Facebook-Seite hält ebenfalls Informationen der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer bereit unter https://www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das Online-Verbraucherportal unter https://ihr-ratgeber-recht.de

Tags: RechtsanwaltskammerRechtsprechung

Gesine Biller

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