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Titel Herzogtum Lauenburg

Silvesterfeuerwerk in Mölln: Regeln und Hinweise

von Pressemitteilung
Dezember 29, 2024
Feuerwerk zum Möllner Herbstmarkt

Bild von Christel SAGNIEZ auf Pixabay

Mölln (pm). Die Stadt Mölln hat am 20.06.2019 durch Beschluss der Stadtvertretung den Klimanotstand (Climate Emergency) ausgerufen und die Eindämmung des Klimawandels und seiner schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität deklariert.
Da auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Umwelt und die Tierwelt belastet, indem Feinstaub freigesetzt wird, Tiere aufgeschreckt werden und Abfall liegen bleibt, appelliert die Stadt Mölln an alle Einwohner:innen und Besucher:innen, möglichst auf ein Silvester-Feuerwerk und auf Böller zu verzichten.

Sollte nicht auf ein Feuerwerk verzichten werden, sind nachstehende Rechtsvorschriften zu beachten. Außerdem müssen Abfallreste aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dieses gilt auch für gastronomische Betriebe und private Feierlichkeiten. Hier kommt es häufig zu einer starken Verschmutzung der öffentlichen Flächen vor den Grundstücken.

Foto: Image by Guido Reimann from Pixabay, hfr

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung aber auch auf die Rechtslage zum Silvesterfeuerwerk hin:

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2024 und am 1.1.2025 in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Als besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen gelten insbesondere Gebäude mit Reet- oder Weichdach, Tankstellen/ Tanklager, Biogasanlagen, Heu- oder Strohlager.

Im Umkreis von circa 200 Metern um diese Gebäude und Anlagen dürfen somit auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 keine Raketen und Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden. Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro belegt werden. Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk), wie zum Beispiel Raketen und Böller, ist ausschließlich Personen gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Mölln (pm). Die Stadt Mölln hat am 20.06.2019 durch Beschluss der Stadtvertretung den Klimanotstand (Climate Emergency) ausgerufen und die Eindämmung des Klimawandels und seiner schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität deklariert.
Da auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Umwelt und die Tierwelt belastet, indem Feinstaub freigesetzt wird, Tiere aufgeschreckt werden und Abfall liegen bleibt, appelliert die Stadt Mölln an alle Einwohner:innen und Besucher:innen, möglichst auf ein Silvester-Feuerwerk und auf Böller zu verzichten.

Sollte nicht auf ein Feuerwerk verzichten werden, sind nachstehende Rechtsvorschriften zu beachten. Außerdem müssen Abfallreste aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dieses gilt auch für gastronomische Betriebe und private Feierlichkeiten. Hier kommt es häufig zu einer starken Verschmutzung der öffentlichen Flächen vor den Grundstücken.

Foto: Image by Guido Reimann from Pixabay, hfr

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung aber auch auf die Rechtslage zum Silvesterfeuerwerk hin:

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2024 und am 1.1.2025 in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Als besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen gelten insbesondere Gebäude mit Reet- oder Weichdach, Tankstellen/ Tanklager, Biogasanlagen, Heu- oder Strohlager.

Im Umkreis von circa 200 Metern um diese Gebäude und Anlagen dürfen somit auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 keine Raketen und Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden. Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro belegt werden. Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk), wie zum Beispiel Raketen und Böller, ist ausschließlich Personen gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Mölln (pm). Die Stadt Mölln hat am 20.06.2019 durch Beschluss der Stadtvertretung den Klimanotstand (Climate Emergency) ausgerufen und die Eindämmung des Klimawandels und seiner schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität deklariert.
Da auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Umwelt und die Tierwelt belastet, indem Feinstaub freigesetzt wird, Tiere aufgeschreckt werden und Abfall liegen bleibt, appelliert die Stadt Mölln an alle Einwohner:innen und Besucher:innen, möglichst auf ein Silvester-Feuerwerk und auf Böller zu verzichten.

Sollte nicht auf ein Feuerwerk verzichten werden, sind nachstehende Rechtsvorschriften zu beachten. Außerdem müssen Abfallreste aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dieses gilt auch für gastronomische Betriebe und private Feierlichkeiten. Hier kommt es häufig zu einer starken Verschmutzung der öffentlichen Flächen vor den Grundstücken.

Foto: Image by Guido Reimann from Pixabay, hfr

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung aber auch auf die Rechtslage zum Silvesterfeuerwerk hin:

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2024 und am 1.1.2025 in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Als besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen gelten insbesondere Gebäude mit Reet- oder Weichdach, Tankstellen/ Tanklager, Biogasanlagen, Heu- oder Strohlager.

Im Umkreis von circa 200 Metern um diese Gebäude und Anlagen dürfen somit auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 keine Raketen und Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden. Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro belegt werden. Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk), wie zum Beispiel Raketen und Böller, ist ausschließlich Personen gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Mölln (pm). Die Stadt Mölln hat am 20.06.2019 durch Beschluss der Stadtvertretung den Klimanotstand (Climate Emergency) ausgerufen und die Eindämmung des Klimawandels und seiner schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität deklariert.
Da auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Umwelt und die Tierwelt belastet, indem Feinstaub freigesetzt wird, Tiere aufgeschreckt werden und Abfall liegen bleibt, appelliert die Stadt Mölln an alle Einwohner:innen und Besucher:innen, möglichst auf ein Silvester-Feuerwerk und auf Böller zu verzichten.

Sollte nicht auf ein Feuerwerk verzichten werden, sind nachstehende Rechtsvorschriften zu beachten. Außerdem müssen Abfallreste aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dieses gilt auch für gastronomische Betriebe und private Feierlichkeiten. Hier kommt es häufig zu einer starken Verschmutzung der öffentlichen Flächen vor den Grundstücken.

Foto: Image by Guido Reimann from Pixabay, hfr

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung aber auch auf die Rechtslage zum Silvesterfeuerwerk hin:

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2024 und am 1.1.2025 in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Als besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen gelten insbesondere Gebäude mit Reet- oder Weichdach, Tankstellen/ Tanklager, Biogasanlagen, Heu- oder Strohlager.

Im Umkreis von circa 200 Metern um diese Gebäude und Anlagen dürfen somit auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 keine Raketen und Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden. Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro belegt werden. Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk), wie zum Beispiel Raketen und Böller, ist ausschließlich Personen gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Tags: FeuerwerkMölln

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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