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Titel Gesundheit

Änderungen des Krebsregistergesetzes beschlossen

von Pressemitteilung
September 17, 2022
Änderungen des Krebsregistergesetzes beschlossen

Foto: Image by bastiaan from Pixabay, hfr

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Herzogtum Lauenburg/Kiel (pm).  Das Kabinett hat am Dienstag, 13. September 2022 die Novelle des Krebsregistergesetzes Schleswig-Holstein beschlossen. Die Neufassung bis spätestens Dezember war notwendig, um weiterhin datenschutzkonforme und fristgerechte Übermittlungen an das Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) auf Bundesebene zu ermöglichen.

„Mit der Novelle werden unter anderem die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit des Registers mit den onkologischen Zentren im Land deutlich gestärkt. Daten können gezielter ausgewertet und bereitgestellt werden“, erklärte Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken. „Die Qualitätssicherung wird durch transparentes Benchmarking verbessert, was zu einer Optimierung der onkologischen Versorgung beitragen wird. Auch der Zugang zu Forschungsdaten und zu den Krebspatienten für die Forschung wurde optimiert. Trotz dieser Änderungen bleibt der Schutz der Registerdaten auf höchstem Niveau bestehen. Zudem werden zentrale Begrifflichkeiten vereinheitlicht, bzw. klargestellt. Die sehr gute Qualität der Krebsregistrierung, die in Schleswig-Holstein erreicht wird, gilt es zu wahren und zum Nutzen von Patientinnen und Patienten, von Ärztinnen und Ärzten sowie der Erforschung von Krebserkrankungen zu erhalten und zu erhöhen.“

In Schleswig-Holstein wurde 1998 zunächst ein epidemiologisches Krebsregister mit einer Vertrauensstelle bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein und eine Registerstelle beim Institut für Krebsepidemiologie Verein (IKE) in Lübeck eingerichtet. Mit dem Gesetz über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein vom 4. November 2015 wurde das Register zu einem integrierten klinisch-epidemiologischen Krebsregister ausgebaut. Ziel ist es, sowohl die Forschung zu Krebserkrankungen als auch die Qualität der gesundheitlichen Versorgung von Krebspatientinnen und -patienten zu verbessern. Für die Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte besteht daher eine Meldepflicht, wenn sie an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge von Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beteiligt sind. Nach dem Aufbau der dafür notwendigen Prozesse und Strukturen hatte sich im Rahmen des laufenden Betriebs gezeigt, dass eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen sowie Anpassung an bundesgesetzliche Regelungen geboten ist.

Tags: DatenschutzForschungKrebs

Pressemitteilung

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