Geesthacht (pm). Besteht die Möglichkeit, dass die Stadt Geesthacht gegen die geplante Angebotsreduzierung am Geesthachter Krankenhaus klagt? Mit dieser Frage beschäftigte sich am Donnerstagabend (15. Januar 2026) der städtische Hauptausschuss.
Grundlage der Diskussion war ein Antrag der Fraktion Bürger für Geesthacht (BfG) auf „Erlass einer einstweiligen Regelanordnung gemäß §123VwGo“. Darin heißt es wörtlich: „Hiermit beantraget die Wählergemeinschaft Bürger für Geesthacht (BfG) die juristische Prüfung einer Klagemöglichkeit gegen das Land Schleswig-Holstein zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge im Bereich der Notfallmedizin und stationären Grundversorgung im Südkreis.“
Geesthachts Erste Stadträtin Melanie Grimm-Meyer verdeutlichte im Ausschuss, dass die Stadt Geesthacht keine Klagemöglichkeit gegen das Land habe – diese Einschätzung ist auch von einem Fachanwalt für Medizinrecht mit Spezialgebiet Krankenhaus und Gesundheitsrecht so bestätigt worden. „Den Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Krankenhausversorgung haben das Land Schleswig-Holstein und der Kreis Herzogtum Lauenburg. Dies ergibt sich aus § 3 Landeskrankenhausgesetz. Diese Pflicht wird aber leider nicht durch einen einklagbaren Anspruch der Stadt Geesthacht auf Erhalt bestimmter Leistungen am Standort Geesthacht flankiert. “, ordnete sie ein. „Uns fehlt der einklagbare Anspruch.“
Angesichts dieser Erklärungen zog die BfG im Hauptausschuss ihren Antrag zurück.









