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Titel Herzogtum Lauenburg

Stadt Mölln bittet Bürger auf Feuerwerk zu verzichten

Silvesterfeuerwerk in Mölln: Regeln und Hinweise

von Pressemitteilung
Dezember 27, 2025
Stadt Mölln bittet Bürger auf Feuerwerk zu verzichten

Die Stadt Mölln bittet darum, möglichst auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten, Bild: Lifeforstock (Freepik)

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Mölln (pm). Die Stadt Mölln hat am 20.06.2019 durch Beschluss der Stadtvertretung den Klimanotstand (Climate Emergency) ausgerufen und die Eindämmung des Klimawandels und seiner schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität deklariert. Da auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Umwelt und die Tierwelt belastet, indem Feinstaub freigesetzt wird, Tiere aufgeschreckt werden und Abfall liegen bleibt, appelliert die Stadt Mölln an alle Einwohner und Besucher, möglichst auf ein Silvester-Feuerwerk und auf Böller zu verzichten.

Sollte nicht auf ein Feuerwerk verzichten werden, sind nachstehende Rechtsvorschriften zu beachten. Außerdem müssen Abfallreste aufgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Dieses gilt auch für gastronomische Betriebe und private Feierlichkeiten. Hier kommt es häufig zu einer starken Verschmutzung der öffentlichen Flächen vor den Grundstücken.

Image by Alexander Fox | PlaNet Fox from Pixabay

In diesem Zusammenhang weist die Verwaltung aber auch auf die Rechtslage zum Silvesterfeuerwerk hin:

Gemäß Paragraf 23 Absatz 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2025 und am 1.1.2026 in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.

Als besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen gelten insbesondere Gebäude mit Reet- oder Weichdach, Tankstellen/ Tanklager, Biogasanlagen, Heu- oder Strohlager. Im Umkreis von zirka 200 Meter um diese Gebäude und Anlagen dürfen somit auch am 31.12.2025 und am 01.01.2026 keine Raketen und Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden.

Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt, handelt gemäß Paragraf 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000 Euro belegt werden. Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk), wie zum Beispiel Raketen und Böller, ist ausschließlich Personen gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Pressemitteilung

Bei Pressemitteilungen handelt es sich nicht um eine neutrale beziehungsweise kritische Berichterstattung im klassischen journalistischen Sinne. Es sind in der Regel Texte von Parteien, Organisationen, Institutionen und Unternehmen und schildern oft nur eine Sicht der Dinge. Die Redaktion von Herzogtum direkt prüft Pressemitteilungen vor Veröffentlichung stets nach bestem Wissen und Gewissen. So werden unter anderem Superlative und nicht belegbare Behauptungen aus den Texten entfernt.

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