Kiel (pm). In Schleswig-Holstein gibt es derzeit hohe Belegungszahlen im Justizvollzug: Aktuell sind von 1.116 Plätzen im geschlossenen Männervollzug 1.069 und damit weit mehr als 90 Prozent belegt. Im geschlossenen Frauenvollzug befinden sich zudem 60 Frauen auf 60 Plätzen, sodass Behelfsbelegungsplätze genutzt werden, um freie Plätze für mögliche Zugänge vorzuhalten. „Die hohe Auslastung gibt Anlass zur Sorge und bestätigt zugleich die Anstrengungen des Landes für eine Ausweitung der Kapazitäten“, so Justizministerin Kerstin von der Decken
Eine künftige Entwicklung der Belegungszahlen ist nicht valide prognostizierbar, jedoch hat das Justizministerium bei den begonnenen Baumaßnahmen die Entwicklung der tatsächlichen Belegungszahlen der vergangenen Jahre im Blick: Derzeit wird die JVA Flensburg saniert und dort weitere Haftplätze geschaffen. Vor der Sanierung Flensburgs wurden zusätzliche Haftplätze generiert, um den vorübergehenden Ausfall an Haftplätzen kompensieren zu können. Landesweit wurden durch Baumaßnahmen bereits weitere Haftplätze geschaffen und das Land arbeitet daran kontinuierlich weiter. Aktuell entsteht in der JVA Lübeck ein neues Hafthaus, außerdem steht dort auch der Baubeginn einer Vollstationären Psychiatrischen Abteilung unmittelbar bevor. Weitere Baumaßnahmen sind in Planung.
Um auch kurzfristig eine Entlastung und freie Kapazitäten zu schaffen, wird die Vollstreckung in einem kleineren Teilbereich des Strafvollzuges, bei den so genannten Ersatzfreiheitsstrafen, gegen verurteilte Personen für zunächst 3 Monate ausgesetzt. Solch ein vorübergehender Strafausstand bei Ersatzfreiheitsstrafen führt dazu, dass während des genannten Zeitraums keine Personen zum Haftantritt einer Ersatzfreiheitsstrafe geladen werden. Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen, wurden nicht zu einer Haftstrafe verurteilt. Es handelt sich vielmehr um Personen, die ihre Geldstrafe nicht bezahlt haben. Diesen Personenkreis aufgrund des Belegungsdrucks vorübergehend nicht zu einer Haftstrafe heranzuziehen, beeinträchtigt nicht die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit.
Bei bereits in Haft befindlichen Personen wird die Vollstreckung fortgesetzt. Sofern eine Person seine Ersatzfreiheitsstrafe antreten möchte oder von der Polizei mit Haftbefehl gebracht wird, wird diese Person weiterhin aufgenommen.
Hintergrund
Im Fall der Verurteilung zu einer Geldstrafe tritt an deren Stelle automatisch eine Ersatzfreiheitsstrafe, sofern der oder die Verurteilte nicht imstande ist, den Geldbetrag zu entrichten. Seit dem 1. Februar 2024 ersetzt ein Tag Freiheitsstrafe zwei Tagessätze Geldstrafe, zuvor entsprach ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe nur einem Tagessatz. Der für die Verurteilten günstigere Umrechnungsfaktor gilt für alle Verurteilungen zu Geldstrafe, die seit dem 1. Februar 2024 rechtskräftig geworden sind. Zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist es möglich, gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Dabei ersetzen regelmäßig sechs Stunden Arbeit einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe.