Herzogtum Lauenburg (pm). In einem Testament kann und sollte nicht nur festgelegt werden, wer etwas erbt. Viele Alleinerziehende, die minderjährige Kinder haben, möchten zum Beispiel verhindern, dass der andere Elternteil später Zugriff auf das Erbe erhält. Genau diese Gefahr besteht.
Zum Sorgerecht gehört auch die Vermögenssorge
Wenn ein Alleinerziehender stirbt und der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann er den Erbteil der gemeinsamen Kinder verwalten. Teil des Sorgerechts ist nämlich die Vermögenssorge. Hatten die Eltern zuvor das gemeinsame Sorgerecht, geht es automatisch auf den noch lebenden Elternteil über. Hatte der Alleinerziehende hingegen das alleinige Sorgerecht, wird es nach seinem Tod dem anderen übertragen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Wer den Zugriff des Ex-Partners auf das Erbe verhindern möchte, muss ein Testament errichten. Gegebenenfalls kann in das Testament aufgenommen werden, warum eine Übertragung des Sorgerechts dem Kindeswohl widersprechen würde.
Alleinerziehende können einen Vormund benennen
Elternteile, die das alleinige Sorgerecht haben, können in ihrem Testament einen Vormund für den minderjährigen Nachwuchs bestimmen. Außerdem können sie festlegen, wer keinesfalls die Vormundschaft übernehmen soll. Der Alleinerziehende sollte nur jemanden auswählen, dem er uneingeschränkt vertraut, und ihn über das Vorhaben sowie den Verwahrungsort des Testaments informieren. Ist im Testament niemand benannt, bestimmt das Familiengericht einen Vormund.
Ex-Partner von der Vermögenssorge ausschließen
Für den Fall, dass die Ex-Partner das gemeinsame Sorgerecht haben, wenn der Alleinerziehende stirbt, oder der andere Elternteil das Sorgerecht erhält, kann er im Testament von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden. Der Ausschluss gilt nur für das Vermögen, das die Kinder von dem alleinerziehenden Elternteil erben.
Vorsorgen, falls auch die Kinder versterben
Alleinerziehende sollten auch den Fall bedenken, dass die Kinder nach ihnen versterben könnten, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen. Dann würde ihr Vermögen mit dem Erbe des Alleinerziehenden auf den noch lebenden Elternteil übergehen. Das lässt sich nur durch eine testamentarisch angeordnete Vor- und Nacherbschaft verhindern. Hierzu setzt der Alleinerziehende die Kinder als Vorerben ein und bestimmt einen Nacherben, der im Todesfall deren Erbteil erhält.
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