Herzogtum Lauenburg (pm). Bis 1973 wurden nach Informationen des Umweltbundesamtes in Norddeutschland noch Bleileitungen zur Trinkwasserversorgung in Wohn- und Nichtwohngebäuden verbaut. Jedoch sind längst nicht alle Gebäude betroffen, die vor 1973 gebaut wurden, da auch schon andere Materialen wie Kupfer oder verzinkter Stahl zur Wasserleitungsinstallation zum Einsatz kamen. In ganz Schleswig-Holstein sind nach der letzten Auswertung des Umweltbundesamtes noch etwa 2.000 Haushalte betroffen.
Ab dem 12. Januar 2026 ist die Trinkwasserversorgung mittels Bleileitungen laut Trinkwasserverordnung nun endgültig verboten. Eigentümerinnen und Eigentümer infrage kommender Immobilien sollten das verbleibende Jahr daher nutzen um ihre Trinkwasseranlage auf Bleileitungen zu prüfen und diese gegebenenfalls austauschen zu lassen oder stillzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Bleileitungen in der Vergangenheit mittels eines Beschichtungsverfahrens saniert wurden. Wohnungsvermieterinnen und -vermieter sind verpflichtet, Ihre Mieterinnen und Mieter über das Vorhandensein von Bleileitungen und über den Zeitpunkt des Austausches zu unterrichten.
Hintergrund
Die Aufnahme hoher Konzentrationen von Blei kann, insbesondere bei Schwangeren, Säuglingen und Kleinkindern, erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Die Grenzwerte für Blei im Trinkwasser wurden entsprechend wissenschaftlicher Erkenntnisse in den letzten Jahrzehnten immer weiter herabgesetzt. Galten in den 90er Jahren noch 0,04 mg/Liter Blei als unbedenklich, liegt der Grenzwert seit 2013 bei 0,01 mg/Liter. Dieser Grenzwert kann mit Bleileitungen realistisch nicht eingehalten werden, auch wenn die Trinkwasserleitungen nur in Teilstücken aus Blei bestehen. In Kombination mit anderen Metallen führt galvanische Korrosion zu einer Überschreitung des gültigen Grenzwertes um ein Vielfaches. Aus diesem Grund ist Blei bei der der Leitungssanierung vollständig auszubauen.
Fristverlängerung in Ausnahmefällen möglich
Für Betreiberinnen und Betreiber von Trinkwasseranlagen, die bis zum Stichtag 12. Januar 2026 mit der Umsetzung der Maßnahme nicht fertig werden, gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Fragen zu einer möglichen Fristverlängerung beantwortet das Kreisgesundheitsamt.