Herzogtum Lauenburg (pm). Anfang des Jahres erreicht die Erkältungssaison oft ihren Höhepunkt. Doch nicht immer bleibt es bei Husten, Niesen und Kopfschmerzen: Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung längere Zeit arbeitsunfähig sind, müssen sie alles ihnen Zumutbare tun, um für eine lückenlose Krankschreibung zu sorgen. Bis zum Ende der sechsten Woche zahlt der Arbeitgeber weiterhin Lohn. Anschließend erhalten krankgeschriebene Mitarbeiter Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn die Krankschreibung selbst verschuldete Lücken aufweist.
Rückwirkende Bescheinigung ist nicht möglich
Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie legt fest, dass Vertragsärzte eine Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend bescheinigen dürfen. Patienten, die eine Folgebescheinigung benötigen, sind verpflichtet, spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eine erneute Krankschreibung einzuholen. Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag. Betroffene müssen also gegebenenfalls erst nach einem Wochenende oder Feiertag die Arztpraxis aufsuchen.
Unwissenheit rechtfertigt keine Lücken
Krankenkassen lassen die Rechtfertigung, dass der Patient die strengen Regeln nicht gekannt habe, nicht gelten. Eine mögliche Ausnahme besteht in Extremsituationen wie zum Beispiel bei geistiger Verwirrtheit des Betroffenen. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Patienten unter bestimmten Voraussetzungen kein Versäumnis angelastet werden kann, wenn ein Fehlverhalten der Vertragsarztpraxis vorliegt. So hatte eine Vertragsärztin fälschlicherweise behauptet, dass eine rückwirkende Folgebescheinigung möglich wäre. In einem anderen Fall gab eine Praxis die falsche Auskunft, dass auch eine spätere Folgebescheinigung ausreichen würde.
Keine mehrfache telefonische Krankschreibung
Patienten haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich ohne Arztbesuch telefonisch krankschreiben zu lassen. Dies gilt jedoch nur bei leichten Erkrankungen und für maximal fünf Tage. Zudem müssen Betroffene der Arztpraxis bereits bekannt sein und der Mediziner entscheidet während des Telefonats, ob gegebenenfalls doch eine Untersuchung vor Ort in der Praxis notwendig ist. Die telefonische Krankschreibung gilt nur für eine erstmalige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit oder für eine einmalige Folgebescheinigung, falls die ursprüngliche Krankschreibung in der Praxis erfolgt ist. Eine lückenlose Krankschreibung bei längerer Arbeitsunfähigkeit ist auf diesem Wege nicht möglich.
Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Seit Anfang 2023 erfolgt die Krankschreibung für gesetzlich Versicherte deutschlandweit komplett digital. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) umfasst die gewohnten Informationen wie den Namen des Patienten, Beginn und Ende der Krankschreibung sowie, ob es sich um einen Erst- oder Folgeantrag handelt. Arztpraxen oder Krankenhäuser übermitteln die Krankschreibung an die Krankenversicherung, wo sie der Arbeitgeber elektronisch abrufen kann. Die Patienten erhalten lediglich einen Papierausdruck für ihre eigenen Unterlagen. Privatversicherte, Beihilfeberechtigte, Minijobber und Eltern kranker Kinder, die selbst nicht erkrankt sind, sind von der Regelung ausgenommen. Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber weiterhin unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit informieren. Zudem muss grundsätzlich ab dem vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Allerdings dürfen Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag ein Attest verlangen.
Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte finden man über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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