Kiel (pm). Der Landtag Schleswig-Holstein hat am Donnerstag, 12. Dezember die Reform des Bestattungsgesetzes beschlossen. Es soll – abhängig von der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt – zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Zu den vorgesehenen Änderungen gehören unter anderem
- – öffnende Regelungen zur sarglosen Bestattung
- – öffnende Regelungen zur Ausbringung der Asche ohne Urne
- – Aufnahme von Regelungen zum rechtsicheren Betrieb von Bestattungswäldern
- – erweiterte Bestimmungsmöglichkeiten zu Forschung/ Lehre
- – Aufstellungsverbot von Natursteinelementen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken betonte anlässlich der Landtagssitzung:
„Der stetige Wandel der Gesellschaft bringt es mit sich, dass sich auch die Vorstellungen über den Ablauf und die Form der eigenen Bestattung verändern. Die Vergänglichkeit des Lebens beschäftigt die Menschen. Aus diesen Gedanken entwickeln sich ganz individuelle Wünsche, wie nach dem Tod mit dem Körper umgegangen werden soll.
- Das Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein ist seit fast zehn Jahren nahezu unverändert in Kraft. Es trägt den immer vielfältigeren Möglichkeiten im Bestattungswesen nicht mehr hinreichend Rechnung.
Der vorliegende Gesetzesentwurf soll diese rechtlichen Rahmenbedingungen modernisieren.
Erweiterung der Bestattungsmöglichkeiten
- Das Selbstbestimmungsrecht, das jeder Mensch über den Tod hinaus innehat, ist dabei Grundstein der geplanten Liberalisierungen. Diese sollen den Willen Verstorbener stärker als zuvor berücksichtigen.
- War beispielsweise eine sarglose Bestattung bisher nur aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen möglich, soll diese Einschränkung künftig entfallen. Ausschlaggebend ist dann allein der zu Lebzeiten geäußerte Wunsch der Person, sarglos bestattet zu werden, sowie die Satzung des jeweiligen Friedhofes, der für die Bestattung ausgewählt wurde.
- Auch sollen die Möglichkeiten hinsichtlich des Umganges mit der Asche Verstorbener erweitert werden.
So dürften Friedhöfe künftig in ihren Satzungen bestimmen, dass Asche auf einem abgetrennten Teil des Friedhofsgeländes frei verstreut werden darf. Dies erhöht die Angebotsvielfalt weiter, was neben den Wünschen Verstorbener auch der Attraktivität der Friedhöfe zugutekommt.
- Ich plädiere dafür, dass wir einer derart facettenreicheren und wachsenden Bestattungskultur den Weg ebnen. Die Aufnahme von § 15a in das Bestattungsgesetz Ende 2023, der die Erprobung nicht gesetzlich geregelter Bestattungsarten umfasst, war bereits so ein zukunftsorientierter Schritt. Es ist daher nur konsequent, nun auch die Öffnungen hinsichtlich der Ausgestaltung der bestehenden, konventionellen Bestattungsarten vorzunehmen.
Neuerung bezüglich einer zweiten Leichenschau
- Es ist mir ein Anliegen, dass Menschen bei der Planung ihres letzten Weges alle würdigen und ethisch vertretbaren Möglichkeiten offenstehen, die von einem breit aufgestellten und modernen Bestattungsrecht getragen werden.
- Gleichzeitig ist es wichtig, Vorschriften an den Stellen zu spezifizieren, die zur Wahrung des Rechtsstaates von besonderer Bedeutung sind.
- Aus diesem Grund sieht der Gesetzesentwurf Verschärfungen der Anforderungen bei der Durchführung der zweiten Leichenschau vor. In der neuen Regelung wird der Kreis der ärztlichen Personen, die eine Leichenschau durchführen, konkret aufgelistet.
- Ärztliche Personen müssen demzufolge regelmäßig an einer durch eine Ärztekammer anerkannten Fortbildung zur ärztlichen Leichenschau teilnehmen, wenn sie keine einschlägige Gebietsbezeichnung führen oder keinem rechtsmedizinischen Institut angehören.
- Durch eine konsequente Qualitätssicherung im Rahmen der zweiten Leichenschau soll das herausragende Interesse an der Sicherung der von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung angemessen gewahrt bleiben.
Weitere Neuerungen
- Neben den geschilderten Öffnungen reagiert der Gesetzesentwurf allerdings auch auf Fehlentwicklungen, die sich in der Praxis gezeigt haben. Ich möchte nur zwei Beispiele nennen. So finden sich unter anderem Regelungen zu der Einschaltung Dritter bei dem Betrieb von Friedhöfen – einer Aufgabe der Daseinsvorsorge.
- Ebenfalls wird eine schon lange diskutierte Regelung zum Verbot von Natursteinelementen aus Kinderarbeit aufgenommen, um eine würdige Ausgestaltung der Friedhöfe zu sichern und gleichzeitig zum Schutz der Menschenrechte beizutragen.
- Der vorliegende Gesetzentwurf erkennt die Weiterentwicklung des Bestattungswesens an, ohne Kompromisse bei der Sicherstellung rechtsstaatlicher Anforderungen einzugehen.“